Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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mit dem Worte: „Zahlungsunfahig“ — unter Signatur des Dirigenten der Be- 
hörde — zu den Akten, ehe diese reponirt werden, zu bemerken. 
Man vertraut, daß hierbei diejenigen Gerichte, welche die Sporteln der 
Großherzoglichen Kammer oder der Gerichtsherrschaft zu verrechnen haben, 
stets mit pflichtmäßiger Sorgfalt verfahren und die Liquidation der Kosten nur 
in solchen Fallen unterlassen werden, wo deren völlige Unbeibringlichkeit durch- 
aus keinem Zweifel unterliegt. 
Nach Befinden wird die Großherzogliche Kammer bei unmittelbar Groß- 
herzoglichen Justiz-Behörden eine Nachprüfung in dieser Hinsicht durch den Rent- 
Beamten des Bezirks von Zeit zu Zeit eintreten lassen. 
Auch wird die im §. 192 des Gesetzes vom 1. Dezember 1840 gedro- 
hete Strafe für den Fall, daß Akten ohne Kostenverzeichnisse und ohne die 
Bemerkung der Unbeibringlichkeit berichtlich eingesendet werden, künftig unnach- 
sichtlich eintreten. 
Weimar und Eisenach den 14. November 1843. 
Großherzoglich Sächscische Landesregierungen. 
von Müller. Wittich. 
V. Obpohl schon jetzt die Regel besteht, daß Gefangene stets ab- 
gesondert einzukerkern sind und nur im Nothfalle nachgelassen ist, zwei 
Personen gleichen Geschlechts in Einem Gefängnisse zu verwahren, so weisen 
wir doch hierzu die Justiz= Unterbehörden unseres Bereichs annoch besonders 
an, Schulkinder, welche wegen Forstvergehen zu Gefängnißstrafen verurtheilt 
werden, mit erwachsenen Verbrechern niemals in einen und denselben 
Raum zu bringen. 
Weimar den 25. November 18435. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
VI. Von den unterzeichneten Landeöregierungen wird Folgendes zur Nach- 
achtung hierdurch bekannt gemacht: 
1) wenn jetzt schon, wo das Gesetz über die Vorzugsrechte der Gläu- 
biger vom 7. Mai 1839 noch nicht in Wirksamkeit getreten ist, Vorzugsrechte 
(Privilegien) im Sinne dieses Gesetzes 9. 74 fg. bestellt werden sollen, die 
auf Vertrag oder letztwilliger Verordnung beruhen und also nicht nach 
§. 374 des Pfandgesebes vom 6. Mai 1839 und 5. 14 der Ausführungs=
	        
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