Metadata : Das Legitimitätsprincip.

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voraussetze,  der  eines  Schutzes  gegenüber  dem  souveränen
Fürsten  bedürfe.  1)

Mögen  auch  viele  von  Stahl's  Sätzen  bei  dem  radicalen
Constitutionalismus,  welcher  die  Volksvertretung  noch  immer
als  den  in  die  Monarchie  hineingetriebenen  republikanischen
Keil  betrachtet,  Anstoß  erregen:  sie  sind  dennoch  meistens  eine
vollständig  sichere  Basis  für  die  rechtliche  Construction  des
monarchischen  Repräsentativstaats.  So  ist  es  allein  im  Einklange
  sowol  mit  der  Einheit  der  Staatsgewalt  als  mit  der
Monarchie,  wenn  Stahl  die  gesetzgebende  Gewalt  den  Reichsständen
  abspricht  und  sie  ausschließlich  dem  Fürsten  gibt,  dem
in  der  Sanction  und  Verkündigung  der  regelmäßig  auch  von
ihm  vorgeschlagenen  Gesetze  die  gesetzgebende  Gewalt  verbleibe,
so  sehr  auch  diese  gerade  durch  den  Rath,  die  Zustimmung
und  die  Petition  der  Stände  beschränkt  sei?);  wenn  Stahl
ferner  auch  die  Stände  als  Unterthanen  des  Fürsten,  nicht
aber  als  eine  dem  Monarchen  coordinirte,  also  die  Monarchie
aufhebende  Behörde  auffaßt.  )  Tadelt  er  auch  die  modernen
Codificationen  des  öffentlichen  Rechts,  nirgends  läßt  er  sich
zu  einer  so  unsittlichen  Aeußerung  hinreißen  wie  Haller,
welcher  die  Aufhebung  einer  durch  Revolution  entstandenen,
selbst  vom  Souverän  beschworenen  Verfassung  für  verdienstlich
erklärte.  Vielmehr  will  er  die  Heiligkeit  des  Verfassungseides
unter  allen  Umständen  gewahrt  wissen  und  schärft  ausdrücklich
ein,  der  Beruf  der  Obrigkeit  gehe  nicht  weiter,  als  ihr  Recht,
ihre  gesetzliche  Gewalt  reiche.  ")

Auch  findet  Stahl's  Widerstand  gegen  einzelne  Prin-1)

  Stahl,  a.  a.  O.,  S.  320.
2)  Ebendas.,  S.  329.
3)  Ebendas.,  S.  321.
4)  Ebendaf.,  S.  301.