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gewesen sey, so soll dasselbe sofort zuruͤckgenommen werden. In solchen
Faͤllen, wo der patentirte Gegenstand zwar Einzelnen schon fruͤher bekannt
gewesen, von diesen jedoch geheim gehalten worden ist, bleibt das Patent, so-
weit dessen Aufhebung nicht etwa durch anderweite Umstaͤnde bedingt wird,
zwar bei Kräften, jedoch gegen die gedachten Personen ohne Wirkung.
7) Die Ertheilung eines Patentes in einem Vereinsstaate ist sogleich,
mit allgemeiner Bezeichnung des Gegenstandes, des Namens und Wohnortes
des Patentinhabers, sowie der Dauer des Patentes, in den zu amtlichen Mit-
theilungen bestimmten Blattern öffentlich zu verkünden.
In gleicher Art ist auch die Prolongation eines Patentes oder die Zu-
rücknahme desselben vor Ablauf des ursprünglich bestimmten Zeitraums öffent-
lich bekannt zu machen.
8) Die sämmtlichen Vereinsregierungen werden sich nach dem Ablaufe
jedes Jahres vollständige Verzeichnisse der im Laufe desselben ertheilten
Patente gegenseitig mittheilen.“ -
Nachdem diese Uebereinkunft allseitig ratifizirt worden ist, wird dieselbe
hierdurch zur Nachachtung fuͤr alle Großherzogliche Behoͤrden und Unterthanen
bekannt gemacht.
Weimar den 8. Maͤrz 1843.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der auswärtigen Angelegenheiten.
C. W. Freiherr von Fritsch.
Bekanntmachung.
Des Großherzogs Koͤnigliche Hoheit haben bei gnaͤdigster Bestaͤtigung der
von uns unterthänigst vorgelegten Statuten für das Karlstift allhier dem-
selben auch zugleich die Rechte der milden Stiftungen unter dem 13. d. M.
huldreichst zu verleihen geruht.
Höôchstem Befehle gemäs bringen wir solches hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß.
Weimar den 21. März 1843.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.