Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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G.  8.

Ist  im  Falle  des  G.  7.  bey  der  Loͤ-schung
  der  Hypothekenbrief  vorgelegt  worden,
  so  hat  das  Hypothekenamt  darauf  die
erfolgte  Löschung  der  Hypothek  zu  bemerken,
und  denselben  durchstrichen  (kassirt)  dem  vormaligen
  Schuldner  zuruckzugeben.

S.  O.

Theilweise  Löschungen,  wo  sie  nach  den
Satzungen  der  Credit-Vereine  statt  finden,
können  nur  vorgenommen  werden,  auf  das
Zeugniß  der  Directorien  dieser  Anstalt  und
des  zuständigen  Kreis=  und  Stadtgeriches,
daß  der  zu  löschende  Betrag  wirklich  bezahlt,
  und  dafür  ein  gleicher  Betrag  eingelöster
  Pfandbriese  oder  an  neuen  Hypothekenbriefen
  (X.  7.)  bey  jenem  Gerichte
deponirt  worden  sey.

G.  10.

Den  Bestimmungen,  welche  die  von

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dem  Könige  genehmigken  oder  künftig  genebmigt
  werdenden  Satzungen  einer  Privatcredit=
  Vereins-Anstalt  über  die  Sicherheit
und  Zwangsmaaßregeln  gegen  zahlungssäumige
  Vereinsgenossen  enthalten,  oder  enthalten
  werden,  wird  in  Folge  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  die  Gesetzeökraft  zu  Theil.

&.  11.

Die  Fälschung  der  Creditpopiere
(Pfandbriese)  unterliegt  den  Bestimmungen
des  Art.  557.  des  I.  Theils  des  Strasgesetzbuches
  vom  J.  1613,  oder  den  entsprechenden
  Bestimmungen  einer  künftigen  Gesetzgebung.


Gegenwärtiges  Gesetz  soll  durch  das
Gesetzblatt  bekannt  gemacht  werden.

Gegeben  Tegernsee  den  eilften  September
  im  Jahre  eintausend  achthundert
fünf  und  zwanzig.

Maximilian  Joseph.

Grafv.  Reigersberg.  Fürstv.  Wrede.  Grafv.  Rechberg.  Graf  v.  Thürheim.
Erhr.  v.  kerchenfeld.  Graf  v.  Törring.  Frhr.  v.  Zeutner.  v.  Maillot.

Nach  dem  Befehle  Sr.  Majestät  des  Königs:

Egid  von  Kobell,

Königlicher  Staatsrath  und  General=  Sekretär.