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G. 8.
Ist im Falle des G. 7. bey der Loͤ-schung
der Hypothekenbrief vorgelegt worden,
so hat das Hypothekenamt darauf die
erfolgte Löschung der Hypothek zu bemerken,
und denselben durchstrichen (kassirt) dem vormaligen
Schuldner zuruckzugeben.
S. O.
Theilweise Löschungen, wo sie nach den
Satzungen der Credit-Vereine statt finden,
können nur vorgenommen werden, auf das
Zeugniß der Directorien dieser Anstalt und
des zuständigen Kreis= und Stadtgeriches,
daß der zu löschende Betrag wirklich bezahlt,
und dafür ein gleicher Betrag eingelöster
Pfandbriese oder an neuen Hypothekenbriefen
(X. 7.) bey jenem Gerichte
deponirt worden sey.
G. 10.
Den Bestimmungen, welche die von
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dem Könige genehmigken oder künftig genebmigt
werdenden Satzungen einer Privatcredit=
Vereins-Anstalt über die Sicherheit
und Zwangsmaaßregeln gegen zahlungssäumige
Vereinsgenossen enthalten, oder enthalten
werden, wird in Folge des gegenwärtigen
Gesetzes die Gesetzeökraft zu Theil.
&. 11.
Die Fälschung der Creditpopiere
(Pfandbriese) unterliegt den Bestimmungen
des Art. 557. des I. Theils des Strasgesetzbuches
vom J. 1613, oder den entsprechenden
Bestimmungen einer künftigen Gesetzgebung.
Gegenwärtiges Gesetz soll durch das
Gesetzblatt bekannt gemacht werden.
Gegeben Tegernsee den eilften September
im Jahre eintausend achthundert
fünf und zwanzig.
Maximilian Joseph.
Grafv. Reigersberg. Fürstv. Wrede. Grafv. Rechberg. Graf v. Thürheim.
Erhr. v. kerchenfeld. Graf v. Törring. Frhr. v. Zeutner. v. Maillot.
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs:
Egid von Kobell,
Königlicher Staatsrath und General= Sekretär.