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II. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
wird der nachstehende, von Höchstdemselben und den Durchlauchtigsten Miter-
haltern der Gesammt-Universität Jena genehmigte dritte Nachtrag zu den
Gesetzen für die dort Studirenden zur offentlichen Kenmtniß gebracht.
Weimar den 12. Mai 1843.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
Dritter Nachtrag
zu den
Gesetzen für die Studirenden
auf der
Universität Jena.
Zu K. 100.
Das Fechten mit Stoß-Rappieren ist unbedingt und überall verboten,
namentlich auch auf dem Fechtboden, und an allen Orten, wo solches bisher
erlaubt war. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden nach &. 100 1
mit geschärftem Carcer-Arreste, oder, nach Befinden, mit Verweisung von der
uUniversitat bestraft.
Hiernächst ist, in Beziehung auf das Duellwesen, nachträglich zu §. 98
3 der Disciplinar-Gesetze, die Bestimmung:
„Ein Duell auf krumme Säbel wird — aufßer den übrigen Strafbe-
„stimmungen — mit dem Consilium abcundi bestraft,“
und zu dem Statut über die Gründung eines Ehren-Gerichts für die Studi-
renden der Zusatz:
„Jedes vollzogene oder bis zum Moment der Vollziehung imemdrte
„Duell, welches nicht wenigstens am Tage vorher vor Schiedemämer
„gebracht worden ist, wird, wie ein Duell, bei welchem sich eine be-
„sondere Gefährde zu Tage gelegt hat, nach §. 98 sub 3 der Dis-
„ciplinar-Gesetze bestraft,“
sanctionirt worden.