Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

38 
die in den allgemeinen Landesgesetzen gebotenen Mittel nicht ausreichen, so 
verordnen Wir hierdurch: 
das zum Schutze der Jagd auf den Revieren von Niederrosla und 
Vollradisroda in Unserm Dienste angestellte Personal an Förstern, Ja- 
gern und anderen Jagdgehülfen, ingleichen das zum Beistand dieses 
Personals etwa kommandirte Militär wird ermächtigt und angewie- 
sen, auf Jeden, welcher in einem der genannten Reviere mit Schieß= 
gewehr betreten wird und auf Anrufen still zu stehen oder sein 
Gewehr abzulegen sich weigert, scharf zu schießen. 
Zur Nachachtung und Warnung für Jedermann soll dieses Gesetz, wel- 
ches sofort mit der Publikation in Kraft tritt, durch das Regierungs- . Blatt 
bekannt gemacht werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 26. Mai 1848. 
( Carl Friedrich. 
— 
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. Schweitzer. 
dt. Koch. 
Gese 
zum Schutze gegen Wilddiebstahl auf den 
Jagd-Revieren von Niederrosla und 
Vollradisroda.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.