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V.
Generale
amn
sämmtliche Aufschläger des Untermainkreises.
Zufolge allerhöchsten Reskripts vom 17. Januar 1829 wurde befohlen,
daß von nun an bis auf Weiteres überall ein bei dem Nachmessen des Mal-
zes gegen den bei Erhebung der Polette angezeigten Betrag sich ergebender
Ueberschuß, welcher einen halben Metzen per Schäffel nicht übersteigt, als zu-
fällig passiren zu lassen, folglich von jeder deßfallsigen Anzeige Umgang zu neh-
men und keine Untersuchung zu veranlassen, sondern, wie sich von selbst ver-
steht, auch davon der Aufschlag zu erheben und in Anrechnung zu bringen sey.
Welches sämmtlichen Aufschlaͤgern zur Darnachachtung eroͤffnet wird.
Würzburg am 27. Januar 1829.
Königliches Oberaufschlagsamt des Untermainkreises
Mulzer. Baur. -
Ministerial-Bekanntmachung.
Da bei Zusammenrechnung der Quantität des seit dem 1. September 1842
in dem Gesammt-Zollvereine erzeugten Rübenzuckers mit der Menge des im
Kalenderjahre 1842 in diesem Vereine verzollten ausländischen Zuckers sich
ergeben hat, daß die Ausbeute an Runkelrübenzucker weniger als zwanzig
Prozent der Gesammt-Zuckermenge betragen hat: so verbleibt es, nach Maß-
gabe der Bestimmung im 5. 1 des Gesetzes vom 9. August 1841, wegen Er-
hebung einer Steuer von den zur Zuckerbereitung zu verwendenden Runkel-
rüben, auch für das mit dem 1. September dieses Jahres beginnende dritte
Betriebsjahr bei dem zur Zeit bestehenden Steuersatze von 10 Silbergroschen
(35 Kreuzer) auf den Zollzentner Rübenzucker, was hierdurch zur Nachachtung
bekannt gemacht wird.
Weimar den 28. Juli 1843.
Großherzoglich Sächßsches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freiherr von Gersdorff.