Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

80 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Daß sich die Königlich Bayersche Staatsregierung hinsichtlich der Erklave 
Kaulsdorf dem zum Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine gehörigen Theile 
des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt in Ansehung der Besteuerung des 
Branntweins und der Gemeinschaft der Branntweinsteuer, wie solche nach 
Maßgabe des Vertrags vom 8. Mai 1841 über die gleiche Besteuerung innerer 
Erzeugnisse (Regierungs-Blatt v. J. 1841 S. 201) zwischen Preußen, Sachsen 
und den zu dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine verbundenen Staa- 
ten besteht, angeschlossen hat und daß demgemäß zwischen dem Gebiete des ge- 
nannten Vereins und der Königlich Bayerschen Enklave Kaulsdorf völlig freier 
Verkehr mit Branntwein, ohne Erhebung und Rückvergütung einer Abgabe bei 
dem Uebergange, Statt findet, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 25. August 1843. 
Großherzoglich Sächsisches Staats= WMinisterium, 
Departement der Finazen. 
Freiherr von Gersdorff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.