Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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Der Eigenthümer kann, wenn er mit der Schaͤtzung der Taxatoren nicht zufrieden ist, 
auf richterliche Entscheidung uͤber den Werth antragen. Der Gesellschaft steht ein solches 
Recht nicht zu. 
In der Rhein-Provinz, soweit das allgemeine Landrecht daselbst nicht in Kraft ist, 
erfolgt die Ausübung des Expropriations-Rechtes (F. 8) und die Feststellung der Entschä- 
digungen nach den für die Expropriation dort geltenden Bestimmungen. 
. 12. Wenn bei der Entschédbigung, außer dem Eigenthümer, auch Real, Berech- 
tigte in Betracht kommen, so hängt es von dem Ermessen der Regierung ab, ob die Ent- 
schädigungssumme gerichtlich deponirt, oder ob dafür Kaution gestellt werden soll, in wel- 
chem letzten Falle die Gesellschaft, vom Zeitpunkte der Uebergabe an, landesübliche Zinsen 
zu zahlen hat. 
. 13. Für die vorübergehende Benutzung von Grundstücken (§. 9) ist die Entschá- 
digung in gleicher Art, wie bei der Erpropriation (F. 11), zu bestimmen. Es kann aber 
für deren Gewährung die Bestellung einer angemessenen Kaution verlangt werden, in wel- 
chem Falle die Regierung die Sache interimistisch zu reguliren hat. 
K. 14. Außer der Geldentschädigung ist die Gesellschaft auch zur Einrichtung und 
Unterhaltung aller Anlagen verpflichtet, welche die Regierung an Wegen, Ueberfahrten, Trif- 
ten, Einfriedigungen, Bewässerungs= oder Vorfluths-Anlagen 2c. nöthig findet, damit die 
benachbarten Grundbesitzer gegen Gefahren und Nachtheile in Benutzung ihrer Grundstücke 
gesichert werden. 
Entsteht die Nothwendigkeit solcher Anlagen erst nach Eröffnung der Bahn durch eine 
mit den benachbarten Grundstücken vorgehende Veränderung, so ist die Gesellschaft zwar 
auch zu deren Einrichtung und Unterhaltung verpflichtet, jedoch nur auf Kosten der dabei 
interessirten Grundbesitzer, welche deßhalb auf Verlangen der Gesellschaft Kaution zu be- 
stellen haben. 
#§. 15. Bei der Zahlung der Geldvergütungen für Grundstücke, welche nach §. 8 der 
Expropriation unterworfen sind, ohne Unterschied, ob die Veräußerung selbst durch Expro- 
priation oder durch freien Vertrag bewirkt wird, kommen die, für den Chaussee-Bau in 
den verschiedenen Landestheilen hierüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwen- 
dung, auch sollen die dabei vorkommenden Verhandlungen stempel= und sportelfrei erfolgen. 
#. 16. Hat die Gesellschaft ein nach F. 8 der Erxpropriation unterworfenes Grund- 
stäck, sey es durch Expropriation oder durch freien Vertrag erworben, so soll für dasselbe 
ein Anspruch sowohl auf Wiederkauf, als auf Vorkauf eintreten, wenn in der Folge 
entweder die Anlage dieser Eisenbahn aufgegeben oder das Grundstück zu ihren Zwecken 
entbehrlich wird. 
#. 17. Den Anspruch auf Wiederkauf und Vorkauf hat der zeieige Eigenthümer 
des durch den ursprünglichen Erwerd (§. 16) verkleinerten Grundstückes. 
§. 18. Den Wiederkauf kann dieser Eigenthümer in solchem Falle zu jeder Zeit 
geltend machen; bestreitet die Gesellschaft dos Daseyn der im §. 16 bestimmten Bedingun- 
gen, so tritt richterliche Enrscheidung ein. Die Gesellschaft kann von ihrer Seite den Ei- 
genthümer auffordern, sich über die Ausübung dieses Rechtes zu erklären, und er verliert 
dasselbe, wenn er nicht binnen zwei Monaten diese Erklärung abgiebt. Bei dem Wieder- 
kaufe zahlt der Eigenthümer den ursprünglichen Kaufpreis, nach Abzug der durch die bis-
	        
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