Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

102 
herige Benutzung in dem Grundstücke entstandenen Werthsverminderung. Dagegen kann die 
Gesellschaft keine Verbesserungen in Anrechnung bringen, wohl aber die von ihr auf diesem 
Boden etwa errichteten Gebäude oder andere Anlagen hinwegnehmen. 
§. 19. Der Vorkauf tritt ein, wenn die Gesellschaft das entbehrlich gewordene Grund- 
stück anderweit zu verkaufen Gelegenheit findet. Sie hat diese Absicht, sowie den angebo- 
tenen Kaufpreis dem nach F. 17 berechtigten Eigenthümer anzuzeigen, welcher sein Vor- 
kauferecht verliert, wenn er sich nicht dinnen zwei Monaten darüber erklärt. Unterläßt die 
Gesellschaft die Anzeige, so kann der Berechtigte seinen Anspruch gegen jeden Besitzer gel- 
tend machen. 
g. 20. Fuͤr alle Entschädigungsansprüche, welche in Folge der Bahnanlage an den 
Staat gemacht und entweder von der Gesellschaft selbst onerkannt, oder unter ihrer Zuzie- 
hung richterlich festgestellt werden, ist die Gesellschoft verpflichtet. 
. 21. Das Handels-Ministerium wird nach vorgängiger Vernehmung der Gesell- 
schaft die Fristen bestimmen, in welchen die Anlage fortschreiten und vollendet werden soll, 
und kann für deren Einhaltung sich Bürgschaften stellen lassen. Im Falle der Nichtvollen- 
dung binnen der bestimmten Zeit bleibt vorbehalten, die Anlage, so wie sie liegt, für Rech- 
nung der Gesellschaft unter der Bedingung zur öffentlichen Versteigerung zu bringen, daß 
dieselbe von den Ankéufern ausgeführt werde. Es muß jedoch dem Antrage auf Verstei= 
gerung die Bestimmung einer schließlichen Frist von sechs Monaten zur Vollendung der 
Bahn vorangehen. 
§. 22. Die Bahn darf dem Verkehr nicht eher eröffnet werden, als, nach vorgän- 
giger Revision der Anlage, von der Regierung die Genehmigung dazu ertheilt worden. 
g. 23. Die Handhabung der Bahn-Polizei wird, nach einem darüber von dem 
Handels-Ministerium zu erlassenden Reglement, der Gesellschaft übertragen. Das Regle- 
ment wird zugleich das. Verhäáltniß der mit diesem Geschäfte beauftragten Beamten der Ge- 
sellschaft näher festsetzen. 
§. 24. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bahn nebst den Transport-Anstalten 
fortwährend in solchem Stande zu erhalten, daß die Beförderung mit Sicherheit und auf 
die der Bestimmung des Unternehmens entsprechende Weise erfolgen könne; sie kann hierzu. 
im Verwaltungswege angehalten werden. 
§. 25. Die Gesellschaft ist zum Ersatze verpflichtet für allen Schaden, welcher bei 
der Beförderung auf der Bohn, an den auf derselben beförderten Personen und Gütern, 
oder auch an anderen Personen und deren Sachen, entsteht und sie kann sich von dieser 
Verpflichtung nur durch den Beweis befreien, daß der Schade entweder durch die eigene 
Schuld des Beschädigten oder durch einen unabwendbaren außern Zufall bewirkt worden ist. 
Die gefährliche Natur der Unternehmung selbst ist als ein solcher, von dem Schadensersatze 
befreiender, Zufall nicht zu betrachten. 
6. 26. Für die ersten drei Jahre nach dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 
1. Januar wird, vorbehäáltlich der Bestimmungen des 5. 45, der Gesellschaft das Recht 
zugestanden, ohne Zulassung eines Konkurrenten, den Transport-Betrieb allein zu unter- 
nehmen und die Preise sowohl für den Personen= alS für den Waaren-Transport nach ih- 
rem Ermessen zu bestimmen. Die Gesellschaft muß jedoch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.