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1) den angenommenen Tarif bei dem Beginne des Transport-Betriebes und die späteren
Aenderungen sofort bei deren Eintritte, im Falle der Erhöhung aber sechs Wochen
vor Anwendung derselben, der Regierung anzeigen und öffentlich bekannt machen und
2) für die angesetzten Preise alle zur Fortschaffung aufgegebene Waaren, ohne Unter-
schied der Interessenten, besördern, mit Ausnahme solcher Waaren, deren Trans-
port auf der Bahn durch das Bahn-Reglement oder sonst polizeilich für unzu-
lässig erklärt ist.
#K. 27. Nach Ablauf der ersten drei Jahre können, zum Transport-Betriebe auf der
Bahn, außer der Gesellschaft selbst, auch Andere, gegen Entrichtung des Bahngeldes oder
der zu regulirenden Vergütung (§.5F. 28 — 31 vergl. mit F. 45), die Befugniß erlangen,
wenn das Handels-Ministerium, nach Prüfung aller Verhältnisse, angemessen findet, densel-
ben eine Konzession zu ertheilen.
#. 28. Auf solche Konkurrenten sind, in Ansehung der Bahn= Polizei, der guten Er-
haltung ihrer Anstalten, sowie der Verpflichtung zum Schadenersatze, dieselben Bestimmun-
gen anzuwenden, welche in den F.5. 23, 24, 25 für die ursprüngliche Gesellschaft gege-
ben sind.
#§. 29. Die Höhe des Bahngeldes, zu dessen Forderung die Gesellschaft, in Erman-
gelung gütlicher Einigung mit den Transport-Unternehmern, berechtigt ist, wird in der Art
festgesetzt, doß durch dessen Entrichtung, unter Zugrundelegung der wirklichen Erträge aus
den letztverflossenen Jahren,
1) die Kosten der Unterhaltung und Verwaltung der Bahn nebst Zubehör (mit Aus-
schluß der das Transport-Unternehmen angehenden Betriebs= und Verwaltungs-
Kosten) bestritten,
der statutenmäßige Beitrag zur Ansammlung eines Reserve-Fonds für oußergewöhn-
liche, die Bahn und Zubehör betreffende Ausgaben aufgebracht,
die von der Gesellschaft zu übernehmenden Lasten (einschließlich der im F. 38 ge-
dachten) gedeckt werden können; woneben außerdem
der Gesellschaft an Zinsen und Gewinn ein, der bisherigen Nutzung entsprechender,
Reinertrag des auf die Bahn und Zubehör verwendeten Anlage-Kapitals, zu ge-
währen bleibt, mit der weitern Maßgabe jedoch, daß dieser Reinertrag, auch wenn
die Erträge der verflossenen Jahre eine höhere Nuhtung des Anlage-Kapitals ge-
währt hätten, nicht höher als zu 10 Prozent des letztern, dagegen umgekehrt,
auch wenn die Erträge der Vorjahre sich nicht so hoch belaufen hätten, nicht ge-
ringer als zu 6 Prozent des Anlage-Kapitals in Ansatz kommen soll. Zum Anlage-
Kapital sind auch alle spätere wesentliche, von der Regierung als solche anerkannte,
Meliorationen zu rechnen, insoweit dieselben durch Erweiterung des Grund-
Kapitals bewirkt worden sind.
30. Die Berechnung des Bahngeldes geschieht in folgender Weise:
aus den von der Gesellschaft im letzten Vierteljahre der ersten Betriebs-Periode
vorzulegenden Rechnungen der verflossenen 22 Jahre ist zunächst der bis dahin durch-
schnittlich gewonnene Reinertrag eines Jahres zu ermitteln. Dieser Reinertrag wird
nach Verhältniß der
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