Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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auf die Bahn und deren Zubehör 
und auf das Fuhr= und Transport = Unternehmen nebst dem dazu gehörigen 
Inventar 
verwendeten Anlage-Kapitale vertheilt und der hiervon auf die Bahn und deren 
Zubehör sallende Antheil, mit Beräcksichtigung der im . 29 Nr. 4 gegebenen Vor- 
schriften, für den Reinertrag der Bahn angenommen. Oer sonach festgestellte Rein- 
ertrog der Bohn und der jährliche Durchschnittsbetrag der in dem F. 29 Nr. 1—3 
bezeichneten Ausgabe-Positionen zusammengenommen, bilden die Theilungssumme, 
welche der Festsetzung des Bahngeldes zum Grunde zu legen ist; 
2) die Frequenz der Bahn ist nach der Einnahme an Personen= und Fracht-Geld zu 
berechnen und hierbei entweder die Zentnerzohl der Güterfracht nach Verhältniß des 
Personen= Geldes zum Frachtgelde auf Personen-Einheiten, oder auch die Personen- 
zahl nach demselben Verhältuisse auf Zentner-Einheiten zu reduziren; 
3) die zu 1 ermittelte Summe, durch die Zahl des auf Personen= oder Zentner-Ein- 
heiten reduzirten Fuhr= und Tranoport-Betriebes zu 2 getheilt, ergiebt die Höhe 
des zu entrichtenden Bahngeldes für eine Person oder einen Zentner Waare. 
Haben bei einer Bahn verschiedene Satze des Personen-Geldes oder für den 
Güter-Troneport Statt gefunden, so soll bei der Reduktion zu 2 hinsichtlich des 
Personen-Geldes überall nur der niedrigste Saß, 
binsichtlich des Güter-Transports aber ein Durchschnittssatz 
angenommen werden. 
4) Die schließliche Feststellung des Bahngeldes für Personen und Güter erfolgt dem- 
nächst in dem bei der Recuktion auf Personen= oder Zentner-Einheiten zum Grunde 
gelegten Verhältnisse, mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der bisherigen Sätze für 
den Güter-Transport. 
9. 31. Das Bahngeld ist in bestimmten Perioden, welche das Handels-Mini- 
sterium für jede Eisenbahn auf wenigstens drei und höchstens zehen Jahre festzusetzen hat, 
von Neuem zu reguliren. Die Gesellschoft darf das festgesetzte Bahngeld nicht überschreiten, 
wohl aber vermindern. Sowohl der für die ganze Periode festgesetzte Tarif, als diese in 
der Zwischenzeit eintretenden Veränderungen, sind öffentlich bekannt zu machen und auf alle 
Traneporte ohne Unterschied der Unternehmer gleichmäßig anzuwenden. Enthält der neue 
Tarif eine Erhöhung des Bahngeldes, so kann diese erst sechs Wochen nach der Bekannt- 
machung zur Anwendung kommen. 
#K. 32. Es bleibt der Gesellschaft überlossen, nachdem die Regulirung des Bahn- 
geld-Tarifes nach 9§. 29 und 30 erfolgt ist, die Preise, welche sie für die Beförderung an 
Fuhrlohn neben dem Bohngelde erheben will, nach ihrem Ermessen anzusetzen; es dürfen 
solche jedoch nicht auf einen höhern Reinertrag als 10 Prozent des in dem Transport- 
Unternehmen angelegten Kapitals berechnet werden. 
Die Gesellschaft ist hierbei verpflichtet: 
1) den Frocht-Tarif (sowohl für den Waaren= als für den Personen-Transport), 
welcher nachher ohne Zustimmung des Hondels-Ministeriums nicht erhöhet werden 
darf, sowie demnächst die innerhalb der torifmäßigen Sätze vorgenommenen Aen- 
derungen, und zwar im Falle einer Erhöhung früher ermäßigter Säte sechs Wochen
	        
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