105
vor Anwendung derselben, der Regierung anzuzeigen und oͤffentlich bekannt zu ma-
chen, auch
2) fuͤr die angenommenen Saͤtze alle zur Fortschaffung aufgegebene Waaren, deren
Traneport polizeilich zulässig ist, ohne Unterschied der Interessenten zu befördern.
§. 33. Sofern nach Abzug der das Transport-Unternehmen betreffenden Ausga-
ben, einschließlich des in dem Statute mit Genehmigung des Ministeriums festzusetzenden
jährlichen Beitrags zur Ansammlung eines Reserve-Fonds, für die zuletzt verlaufende Periode
sich an Zinsen und Gewinn ein Reinertrag von mehr als zehen Prozent des in dem Unter-
nehmen angelegten Kapitals ergiebt, müssen die Fuhrpreise in dem Maaße herabgesetzt wer-
den, daß der Reinertrag diese zehen Prozent nicht überschreite. Wenn jedoch der Ertrag des
Bahngeldes das dafür in F. 29 verstattete Moximum von zehen Prozent nicht erreicht, so
soll der Ertrag des Traneport-Geldes zehen Prozenr so lange übersteigen dürfen, bis beide
Einnahmen zusammengerechnet einen Reinertrag von zehen Prozent der in dem gesammten
Unternehmen angelegten Kapitale ergeben.
§. 34. Um die Ausführung der in den 9§. 29 —33 gegebenen Vorschriften mög-
lich zu machen, ist die Gesellschaft verpflichtet, über alle Theile ihrer Unternehmung ge-
naue Rechnung zu führen und hierin die ihr von dem Handels-Ministerium zu gebende An-
weisung zu befolgen. Diese Rechnung ist jährlich bei der vorgesetzten Regierung einzureichen.
#. 35. Wenn über die Anwendung des Bahngeld= oder des Fracht-Tarifs zwischen
der Gesellschaft und Privat-Personen Streitigkeiten entstehen, so kommt die Entscheidung hier-
über, mit Vorbehalt des Rekurses an das Handels-Ministerium, der Regierung zu.
§. 36. Die aus dem Post-Regal entspringenden Vorrechte des Staates, an festgesetz-
ten Tagen und zwischen bestimmten Orten Personen und Sachen zu befördern, gehen, so-
weit es für den Betrieb der Eisenbahnen nöthig ist, die in jenem Regol enthaltene Aus-
schließung des Privat-Gewerbes aufzugeben, auf dieselben über, wobei der Postverwaltung
die Berechtigung vorbeholten bleibt, die Eisenbahnen zur Beförderung von postmäßigen Ver-
sendungen unter den nachfolgenden näheren Bestimmungen zu benutzen:
1) die Gesellschaft ist verpflichtet, ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestat-
tet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung
zu bringen;
2) sie ubernimmt den unentgeltlichen Transport der Briefe, Gelder und aller anderen
dem Postzwange unterworfenen Güter;
3) sie übernimmt ferner den unentgeldlichen Transport derjenigen Postwagen, welche
nöthig seyn werden, um die der Post anvertrauten Güter zu befördern;
4) findet es die Postverwalkung nöthig, der Gesellschaft Reisende zur Beförderung zu
überweisen, so ist die Gesellschaft verpflichtet, dieselben vorzugsweise vor anderen
Personen auf derjenigen Klasse von Bahnwagen, die dazu von der Post für immer
bestimmt werden sollen, gegen Entrichtung des gewöhnlichen Personen-Geldes dieser
Wagen, zu befördern;
5) die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Post-Freipässen versehenen Personen unent-
geltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf der
Eisenbahn, einen andern Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerke zurücklegen
16