Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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6) wird der regelmaͤßige Postbetrieb auf einer Eisenbahn dergestalt durch die Schuld 
der Gesellschaft unterbrochen, daß die Postverwaltung ihren Betrieb einstweilen durch 
andere Anstalten zu besorgen genoͤthigt wird, so ist die Gesellschaft zum Ersatze des 
hierdurch veranlaßten Kostenaufwandes verpflichtet. 
. 37. Wird eine Konkurrenz im Transport auf der Eisenbahn verstattet (. 27), so 
sind die Konkurrenten gegen die Post zu denselben Leistungen verpflichtet, wie die ursprüng- 
lichen Unternehmer (§. 36). Für die angemessene Vertheilung dieser Lasten unter den ver- 
schiedenen Unternehmern ist bei Ertheilung der Konzession Bedacht zu nehmen. 
#§. 38. Von den Eisenbahnen ist eine Abgabe zu entrichten, welche im Verhältnisse des 
auf das gesammte Aktien-Kapital, nach Abzug aller Unterhaltungs= und Betriebs-Kosten 
und des jährlich inne zu behaltenden Beitrages zum Reserve-Fonds, treffenden Ertrages sich 
abstuft. Die Höhe dieser Abgabe soll aber erst dann regulirt werden, wenn die zweite, in- 
nerhalb Unserer Staaten konzessionirte Eisenbahn drei Jahre in vollständigem Betriebe gewe- 
sen ist und dadurch zu einer angemessenen Regulirung die nöthigen Erfahrungen gesammelt 
worden sindz bis dahin ist die Post für den Verlust, welchen sie durch die Eisenbahnen in 
ihrer Einnahme erweislich erleidet, von jeder Gesellschaft mit Berücksichtigung der im 8. 36 
zum Vortheile der Post bestimmten Leistungen zu entschádigen. 
Von der Entrichtung einer Gewerbesteuer bleiben die Eisenbahn= Gesellschaften befreit. 
§. 39. Der Ertrag der im §. 38 vorbehaltenen Abgabe soll zu keinen anderen Zwek- 
ken, als zur Entschädigung der Staatskasse für die ihr durch die Eisenbahnen entzogenen 
Einnahmen und zur Amortisation des in dem Unternehmen angelegten Kapitals, verwendet 
werden. Ueber die Art dieser Verwendung werden Wir Unser Handels-Ministerium mit be- 
sonderer Anweisung versehen. 
#o. 40. Nach vollendeter Amortisation soll dem Unternehmen eine solche Einrichtung ge- 
geben werden, daß der Ertrag des Bahngeldes die Kosten der Unterhaltung der Bahn und 
der Verwaltung nicht übersteige. 
§. 41. Sollte künftig eine Konkurrenz in der Transport-Unternehmung bewilligt wer- 
den (F. 27), so wird den Konkurrenten gleichfalls eine angemessene Abgabe aufgelegt und 
darüber in der Konzession das Nöthige bestimmt werden. 
#. 42. Dem Staate bleibt vorbehalten, das Eigenthum der Bahn mit allem Zube- 
hör gegen vollständige Entschädigung anzukaufen. 
Hierbei ist, vorbehältlich jeder anderweiten, hierüber durch gütliches Einvernehmen zu 
treffenden Regulirung, nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: 
1) die Abtretung kann nicht eher als nach Verlauf von dreißig Jahren, von dem Zeit- 
punkte der Transport-Eröffnung an, gefordert werden; 
sie kann ebenfalls nur von einem solchen Zeitpunkte an gefordert werden, mit wel- 
chem, zufolge des §. 31, eine neue Festsetzung des Bahngeldes würde eintreten müssen; 
es muß der Gesellschaft die auf Uebernahme der Bahn gerichtete Absicht mindestens 
ein Jahr vor dem zur Uebernahme bestimmten Zeitpunkte angekündigt werden; 
die Entschädigung der Gesellschaft erfolgt sodann nach folgenden Grundsätzen: 
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