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funden haben, dieselben fortzusenden. Wenn jedoch diese Gelegenheit inner-
halb des Verlaufs von drei Monaten, angerechnet vom Tage der Festnahme,
sich nicht darbieten sollte, so werden die Deserteurs in Freiheit gesetzt und
können wegen derselben Ursache nicht wieder verhaftet werden.
Es versteht sich, daß die Seeleute, welche Unterthanen des andern Theiles
sind, von der gegenwärtigen Bestimmung ausgenommen bleiben.
Vierzehnter Artikel.
Wenn einer der hohen vertragenden Theile in der Folge einem andern
Staate irgend eine besondere Begünstigung in Beziehung auf die Schifffahrt
gewäahren sollte, so wird diese Begünstigung auch dem andern Theile zu
Statten kommen, welcher dieselbe ohne Entgelt genießen soll, wenn die Kon-
zession ohne Entgelt gewährt ist, oder, wenn die Konzession an eine Bedin-
gung geknüpft ist, gegen Bewilligung desselben Entgelts.
Funfzehnter Artikel.
Es sollen als Schiffe des Zollvereins oder Belgiens diejenigen angesehen
werden, welche als solche in den Staaten, welchen sie angehören, nach Maß-
gabe der bestehenden Gesetze und Reglements anerkannt werden. Es versteht
sich indeß, daß die Befehlshaber der Seeschiffe die Nationalitat derselben durch
Seebriefe beweisen müssen, welche in den vorgeschriebenen Formen ausgefer-
tigt und mit der Unterschrift der zuständigen Behörde des Landes, welchem
das Schiff angehört, versehen sind, und daß eines Theils die Schiffsführer
oder Patrone vom Neckar, vom Main, von der Mosel und vom Rhein, und
andererseits die Schiffsführer oder Patrone von der Maas und der Schelde
ihre Berechtigung zur Schifffahrt auf einem der bezeichneten Flüsse nachweisen
müssen, um zur Schifffahrt auf den dem andern vertragenden Theile gehs-
renden Flüssen zugelassen zu werden.
Sechözehnter Artikel.
Es soll völlige und unbeschränkte Freiheit des Verkehrs zwischen den
Unterthanen der beiden hohen vertragenden Theile bestehen, in dem Sinne,
daß ihnen dieselben Erleichterungen, dieselbe Sicherheit und derselbe Schutz,
welchen die Nationalen genießen, beiderseits zugesichert werden. Dem gemäß
werden die beiderseitigen Unterthanen in Beziehung auf ihren Handel oder ihr