Inhaltsverzeichnis : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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Schlußprotokoll.

Bei  der  Unterzeichnung  des  Vertrags  über  die  Bestellung  des  Oberlandesgerichts
  in  Celle  zum  Oberlandesgerichte  für  das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe
sind  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  noch  über  nachstehende  Bestimmungen
übereingekommen:

I.  Zu  Artikel  3.

Preußen  erklärt  sich  damit  einverstanden,  daß  dem  Oberlandesgerichte  durch
die  schaumburg  -lippische  Landesgesezgebung  die  Entscheidungen  zweiter  Instanz
in  den  auf  Entfernung  eines  Beamten  aus  dem  Amite  gerichteten  Verfahren,
für  die  in  erster  Instanz  das  Landgericht  oder  der  Disziplinarhof  in  Bückeburg
zuständig  ist  (§§  50  ff.  des  Gesetzes  über  den  Fürstlichen  Zivilstaatsdienst  vom
8.  März  1872),  übertragen  werden.  Die  Entscheidungen  erfolgen  durch  den
ersten  Zivilsenat  des  Oberlandesgerichts.

Als  Gegenstände,  auf  welche  sich  die  Ausdehnung  der  Zuständigkeit  ferner
erstrecken  kann,  werden  insbesondere  bezeichnet:  "

1.  die  Entscheidung  oberer  Instanz  in  Sachen,  für  welche  besondere  Gerichte

  zugelassen  sind;

2.  die  Entscheidung  auf  Rechtsmittel  in  Sachen  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit;



3.  die  Entscheidung  erster  Instanz  in  Disziplinarsachen  gegen  richterliche

Beamte.

Preußen  ist  ferner  damit  einverstanden,  daß  die  Entscheidung  über  das
Rechtsmittel  gegen  ein  Urteil  der  zu  3  bezeichneten  Art  durch  die  schaumburglippische
  Landesgesetzgebung  dem  Großen  Disziplinarsenate  des  Preußischen  Kammergerichts
  übertragen  werde.

Endlich  herrscht  Einverständnis  darüber,  daß  unter  der  Landesgesetzgebung
im  Sinne  dieses  Vertrags  auch  landesherrliche  Verordnungen  einbegriffen  seien.

II.  Zu  Artikel  4.

1.  Durch  die  Bestimmungen  dieses  Artikels  ist  der  unmittelbare  Verkehr
des  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Ministeriums  mit  dem  Oberlandesgerichtspräsidenten
  nicht  ausgeschlossen;  die  Formen  dieses  Verkehrs  werden  auf  Wunsch
von  Schaumburg-Lippe  reglementarisch  geregelt.