1042 Rechtsprechung.
von dem Bürgermeister R. und zwei anderen Personen unterzeichnete Beurkundung,
wonach die Erblasserin im Beisein der mitunterzeichneten Zeugen erklärt
hat, daß „das oben Niedergeschriebene im Falle ihres Ablebens ihr letzter
Wille sei.“ Der Bürgermeister R. hat ferner hierneben am Rande mit der Unterschrift
„M., den 13. August 1906“ bescheinigt, daß „vorstehendes Testament von
der Witwe B. als Testamentarin, sowie von den Zeugen . .. eigenhändig
unterschrieben". Allein das Oberlandesgericht J., das die weitere Beschwerde
gemäß Gesetzes, betr. die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 28
Abs. 2 dem Reichsgericht vorlegt, trägt mit Recht Bedenken, aus diesen Beurkundungen,
die mangels Beobachtung wesentlicher Formvorschriften (§8 2249,
2241, 2242 BGB.) das Testament auch als sogen. Dorftestament unhaltbar erscheinen
lassen, den Beweis zu entnehmen, daß der 12. August von der Erblasserin
nur versehentlich statt des 13. August als Tag der Errichtung angegeben worden
sei. Das Oberlandesgericht glaubt jedoch, diese Feststellung könne sich daraus
gewinnen lassen, daß der Bürgermeister R. bei Gelegenheit derselben dienstlichen
Aeußerung vor dem Nachlaßgerichte, durch welche sich die Unrichtigkeit
des von der Erblasserin niedergeschriebenen Datums herausgestellt hat, auch
Wechen gemacht habe, aus denen ein derartiger Irrtum der Erblasserin hervorgehe.
Demgegenüber hat das Reichsgericht an dem in Sachen F. gegen
F. mit Urteil IV 214/06 vom 6. Dezember 1906 (zum Abdruck bestimmt)
aufgestellten und dort näher begründeten Rechtssatze festgestellt: es bestehe zwar
rechtlich kein Hindernis, trotz eines äußerlichen Mangels das gesetzliche Crfordernis
des wahren Ortes und Tages der Errichtung als erfüllt anzusehen. Dabei sei
aber vorausgesetzt, es müsse ohne weiteres, insbesondere ohne Heranziehung
der gewöhnlichen Beweismittel gelingen, die offenbar falsche Datierung
durch die gewollte, bis zum Beweise des Gegenteils nunmehr als richtig anzunehmende
Datierung zu ersetzen. In demselben Urteil ist dargelegt, daß dem
Privattestament des § 2231 Nr. 2 BGB. auch bezüglich der Richtigkeit des Datums
auf solange unkundliche Beweiskraft innewohnt, als der Beweis des Gegenteils
nicht erbracht ist. Ist dies aber geschehen — und zu diesem Behufe stehen dem
Gegenbeweisführer grundsätzlich alle Beweismittel offen, vgl. auch CPO. §§ 415
Abs. 2, 418 Abs. 2 —, so ist damit auch die Beweiskraft der Urkunde zerstört,
wenn es nicht möglich ist, sie aus sich selbst heraus in dem entscheidenden Teile
dennoch richtig zu stellen. Das Reichsgericht ist in dem oben bezeichneten Falle
soweit gegangen, hierbei außer dem sonstigen Inhalte des Testaments auch die
Verwertung offenkundiger Tatsachen für nicht grundsätzlich ausgeschlossen zu ererklären.
Dagegen würde es zur völligen Preisgabe der vom Gesetz als wesentliches
Formerfordernis aufgestellten Urkundeneigenschaft auch des Privattestaments
führen, wenn die Berichtigung der falschen Orts- oder Zeitangabe auch
aus Tatumständen abgeleitet werden dürfte, die erst auf Grund sonstiger Ermittelungen
feststellbar wären. Dabei kann es rechtlich keinen Unterschied machen,
ob jene Tatumstände schon bei Gelegenheit des Gegenbeweises gegen die im
Testament angegebene Datierung oder, wie im Streitfalle, gelegentlich der gemäß
§ 2358 BGB. vom Nachlaßgericht veranstalteten Ermittelungen hervorgetreten
sind, oder ob sie erst in einem besonderen Verfahren und mit Hilfe anderer
Beweismittel erhoben werden. Das Oberlandesgericht will insbesondere darauf
Gewicht legen, daß der Bürgermeister sich bei dem streitigen Testament als Urkundsperson
beteiligt habe und will deshalb seine dienstliche Aeußerung auch
insofern mit beachten, als sie zugleich die Art des der Erblosserin untergelaufenen
trtums aufkläre. Allein dabei ist übersehen, daß das Testament der Witwe B.