Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

1042  Rechtsprechung.

von  dem  Bürgermeister  R.  und  zwei  anderen  Personen  unterzeichnete  Beurkundung,
  wonach  die  Erblasserin  im  Beisein  der  mitunterzeichneten  Zeugen  erklärt
  hat,  daß  „das  oben  Niedergeschriebene  im  Falle  ihres  Ablebens  ihr  letzter
Wille  sei.“  Der  Bürgermeister  R.  hat  ferner  hierneben  am  Rande  mit  der  Unterschrift
  „M.,  den  13.  August  1906“  bescheinigt,  daß  „vorstehendes  Testament  von
der  Witwe  B.  als  Testamentarin,  sowie  von  den  Zeugen  .  ..  eigenhändig
unterschrieben".  Allein  das  Oberlandesgericht  J.,  das  die  weitere  Beschwerde
gemäß  Gesetzes,  betr.  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  §  28
Abs.  2  dem  Reichsgericht  vorlegt,  trägt  mit  Recht  Bedenken,  aus  diesen  Beurkundungen,
  die  mangels  Beobachtung  wesentlicher  Formvorschriften  (§8  2249,
2241,  2242  BGB.)  das  Testament  auch  als  sogen.  Dorftestament  unhaltbar  erscheinen
  lassen,  den  Beweis  zu  entnehmen,  daß  der  12.  August  von  der  Erblasserin
nur  versehentlich  statt  des  13.  August  als  Tag  der  Errichtung  angegeben  worden
sei.  Das  Oberlandesgericht  glaubt  jedoch,  diese  Feststellung  könne  sich  daraus
gewinnen  lassen,  daß  der  Bürgermeister  R.  bei  Gelegenheit  derselben  dienstlichen
  Aeußerung  vor  dem  Nachlaßgerichte,  durch  welche  sich  die  Unrichtigkeit
des  von  der  Erblasserin  niedergeschriebenen  Datums  herausgestellt  hat,  auch
Wechen  gemacht  habe,  aus  denen  ein  derartiger  Irrtum  der  Erblasserin  hervorgehe.

Demgegenüber  hat  das  Reichsgericht  an  dem  in  Sachen  F.  gegen
F.  mit  Urteil  IV  214/06  vom  6.  Dezember  1906  (zum  Abdruck  bestimmt)
aufgestellten  und  dort  näher  begründeten  Rechtssatze  festgestellt:  es  bestehe  zwar
rechtlich  kein  Hindernis,  trotz  eines  äußerlichen  Mangels  das  gesetzliche  Crfordernis
des  wahren  Ortes  und  Tages  der  Errichtung  als  erfüllt  anzusehen.  Dabei  sei
aber  vorausgesetzt,  es  müsse  ohne  weiteres,  insbesondere  ohne  Heranziehung
  der  gewöhnlichen  Beweismittel  gelingen,  die  offenbar  falsche  Datierung
durch  die  gewollte,  bis  zum  Beweise  des  Gegenteils  nunmehr  als  richtig  anzunehmende
  Datierung  zu  ersetzen.  In  demselben  Urteil  ist  dargelegt,  daß  dem
Privattestament  des  §  2231  Nr.  2  BGB.  auch  bezüglich  der  Richtigkeit  des  Datums
auf  solange  unkundliche  Beweiskraft  innewohnt,  als  der  Beweis  des  Gegenteils
nicht  erbracht  ist.  Ist  dies  aber  geschehen  —  und  zu  diesem  Behufe  stehen  dem
Gegenbeweisführer  grundsätzlich  alle  Beweismittel  offen,  vgl.  auch  CPO.  §§  415
Abs.  2,  418  Abs.  2  —,  so  ist  damit  auch  die  Beweiskraft  der  Urkunde  zerstört,
wenn  es  nicht  möglich  ist,  sie  aus  sich  selbst  heraus  in  dem  entscheidenden  Teile
dennoch  richtig  zu  stellen.  Das  Reichsgericht  ist  in  dem  oben  bezeichneten  Falle
soweit  gegangen,  hierbei  außer  dem  sonstigen  Inhalte  des  Testaments  auch  die
Verwertung  offenkundiger  Tatsachen  für  nicht  grundsätzlich  ausgeschlossen  zu  ererklären.
  Dagegen  würde  es  zur  völligen  Preisgabe  der  vom  Gesetz  als  wesentliches
  Formerfordernis  aufgestellten  Urkundeneigenschaft  auch  des  Privattestaments
  führen,  wenn  die  Berichtigung  der  falschen  Orts-  oder  Zeitangabe  auch
aus  Tatumständen  abgeleitet  werden  dürfte,  die  erst  auf  Grund  sonstiger  Ermittelungen
  feststellbar  wären.  Dabei  kann  es  rechtlich  keinen  Unterschied  machen,
ob  jene  Tatumstände  schon  bei  Gelegenheit  des  Gegenbeweises  gegen  die  im
Testament  angegebene  Datierung  oder,  wie  im  Streitfalle,  gelegentlich  der  gemäß
  §  2358  BGB.  vom  Nachlaßgericht  veranstalteten  Ermittelungen  hervorgetreten
  sind,  oder  ob  sie  erst  in  einem  besonderen  Verfahren  und  mit  Hilfe  anderer
Beweismittel  erhoben  werden.  Das  Oberlandesgericht  will  insbesondere  darauf
Gewicht  legen,  daß  der  Bürgermeister  sich  bei  dem  streitigen  Testament  als  Urkundsperson
  beteiligt  habe  und  will  deshalb  seine  dienstliche  Aeußerung  auch
insofern  mit  beachten,  als  sie  zugleich  die  Art  des  der  Erblosserin  untergelaufenen
trtums  aufkläre.  Allein  dabei  ist  übersehen,  daß  das  Testament  der  Witwe  B.