Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LXIII. Band. (63)

38  Rechtsprechung.  Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.

Klägers  gegen  den  Beklagten  abgeleitet  wird,  und  in  der  Vorführung
derjenigen  Thatsachen  besteht,  welche  nach  Maßgabe  des  bürgerlichen
Rechts  an  sich  geeignet  sind,  den  erhobenen  Anspruch  als  in  der  Person
des  Klägers  entstanden  und  zugleich  als  durch  den  Beklagten  verletzt
erscheinen  zu  lassen,  der  rechtsbegründenden  Thatsachen  (Seuf—
fert,  Komm.  zur  CPO.  §  230  Nr.  IV;  Bl.  f.  RA.  Bd.  59  S.  345,
Erg.-Bd.  4  S.  334).  Diesem  Erfordernisse  ist  aber  im  vorwürfigen
Falle  genügt.  Die  angestellte  Klage  ist  die  actio  negatoria.  Diese  ist
eine  Eigenthumsklage,  die  sich  von  der  Vindikationsklage  nicht  dem
Klagegrunde,  sondern  nur  der  Veranlassung  nach  unterscheidet,
indem  sie  nur  eine  partielle,  nicht  wie  die  rei  vindicatio,  eine  totale
Verletzung  voraussetzt.  Zur  Begründung  der  Eigenthumsklage  genügt
prozessualisch  die  Behauptung  des  Eigenthums  und  der  Störung  desselben
  und  muß  das  behauptete  Eigenthum  von  solcher  Beschaffenheit
sein,  daß  es  die  Störung  des  Beklagten  als  einen  unberechtigten  Zustand
erscheinen  läßt  (Seuffert,  Komm.  zur  CPO.  8  230  Nr.  IV  Abs.  2;
Seuffert,  Komm,  zur  bayr.  GO.,  1.  Aufl.  Bd.  3  S.  47).

An  dieser  Klagebegründung  fehlt  es  im  vorwürfigen  Falle  nicht  und
ist  auch  der  Klageantrag  gegenüber  der  klägerischen  Geschichtserzählung
  als  ein  schlüssiger  zu  erachten.  Die  Klägerin  war  nicht
verpflichtet,  die  einzelnen  zur  Abhilfe  nöthigen  Einrichtungen  anzugeben
(Samml.  oberstr.  Entsch.  Bd.  15  S.  618),  sie  konnte  auch  gar  nicht  ermessen,
  ob  solche  Einrichtungen  überhaupt  möglich  seien,  da  sie  weder
ein  Recht  auf  Betretung  der  Knochenniederlage,  noch  die  erforderliche
Sachkenntniß  hat  (Bl.  f.  RA.  Bd.  51  S.  473).

Wohl  aber  konnte  und  durfte  sie  nach  den  bisherigen  Erfahrungen
bezüglich  der  früheren  und  jetzigen  Niederlage  annehmen,  daß  eine
Minderung  der  schädigenden  Einflüsse  derselben  durch  weitere  Vorrichtungen
  nicht  erreichbar  sei,  zumal  auch  die  Beklagte  und  Revisionsklägerin,
  wie  das  Berufungsgericht  thatsächlich  feststellt,  nicht  in  der
Lage  war,  bezügliche  Vorschläge  zu  machen.

Hiergegen  war  es  Sache  der  Revisionsklägerin,  einzuwenden  und
zu  beweisen,  daß  unter  der  Voraussetzung  des  Bestehens  des  jetzigen
Zustandes  auch  noch  eine  andere  Abhülfe,  als  die  Entfernung  des
Knochenlagers  möglich  sei  (Bl.  f.  RA.  Erg.-Bd.  5  S.  86).  Sie  hat
auch  in  der  That  den  Einwand  erhoben,  daß  auch  ohne  Beseitigung  des
Knochenlagers  die  üblen  Gerüche  auf  ein  erträgliches  Maß  zurückgeführt
werden  können,  und  diese  Behauptung  unter  Beweis  gestellt,  damit  aber
anerkannt,  daß  sie  verpflichtet  sei,  darzuthun,  wie  ohne  zu  große  Schädigung
ihres  eigenen  Rechtes  der  berechtigte  Schutz  des  klägerischen  Eigenthums
bewirkt  werden  könne.  Aber  ihr  Vorbringen  war  nicht  genügend
begründet,  und  ihr  Beweisantrag  wurde  von  dem  Berufungsgerichte
abgelehnt,  weil  er  zu  allgemein  gehalten  war  und  die  darin