38 Rechtsprechung. Bayr. Oberstes Landesgericht in München.
Klägers gegen den Beklagten abgeleitet wird, und in der Vorführung
derjenigen Thatsachen besteht, welche nach Maßgabe des bürgerlichen
Rechts an sich geeignet sind, den erhobenen Anspruch als in der Person
des Klägers entstanden und zugleich als durch den Beklagten verletzt
erscheinen zu lassen, der rechtsbegründenden Thatsachen (Seuf—
fert, Komm. zur CPO. § 230 Nr. IV; Bl. f. RA. Bd. 59 S. 345,
Erg.-Bd. 4 S. 334). Diesem Erfordernisse ist aber im vorwürfigen
Falle genügt. Die angestellte Klage ist die actio negatoria. Diese ist
eine Eigenthumsklage, die sich von der Vindikationsklage nicht dem
Klagegrunde, sondern nur der Veranlassung nach unterscheidet,
indem sie nur eine partielle, nicht wie die rei vindicatio, eine totale
Verletzung voraussetzt. Zur Begründung der Eigenthumsklage genügt
prozessualisch die Behauptung des Eigenthums und der Störung desselben
und muß das behauptete Eigenthum von solcher Beschaffenheit
sein, daß es die Störung des Beklagten als einen unberechtigten Zustand
erscheinen läßt (Seuffert, Komm. zur CPO. 8 230 Nr. IV Abs. 2;
Seuffert, Komm, zur bayr. GO., 1. Aufl. Bd. 3 S. 47).
An dieser Klagebegründung fehlt es im vorwürfigen Falle nicht und
ist auch der Klageantrag gegenüber der klägerischen Geschichtserzählung
als ein schlüssiger zu erachten. Die Klägerin war nicht
verpflichtet, die einzelnen zur Abhilfe nöthigen Einrichtungen anzugeben
(Samml. oberstr. Entsch. Bd. 15 S. 618), sie konnte auch gar nicht ermessen,
ob solche Einrichtungen überhaupt möglich seien, da sie weder
ein Recht auf Betretung der Knochenniederlage, noch die erforderliche
Sachkenntniß hat (Bl. f. RA. Bd. 51 S. 473).
Wohl aber konnte und durfte sie nach den bisherigen Erfahrungen
bezüglich der früheren und jetzigen Niederlage annehmen, daß eine
Minderung der schädigenden Einflüsse derselben durch weitere Vorrichtungen
nicht erreichbar sei, zumal auch die Beklagte und Revisionsklägerin,
wie das Berufungsgericht thatsächlich feststellt, nicht in der
Lage war, bezügliche Vorschläge zu machen.
Hiergegen war es Sache der Revisionsklägerin, einzuwenden und
zu beweisen, daß unter der Voraussetzung des Bestehens des jetzigen
Zustandes auch noch eine andere Abhülfe, als die Entfernung des
Knochenlagers möglich sei (Bl. f. RA. Erg.-Bd. 5 S. 86). Sie hat
auch in der That den Einwand erhoben, daß auch ohne Beseitigung des
Knochenlagers die üblen Gerüche auf ein erträgliches Maß zurückgeführt
werden können, und diese Behauptung unter Beweis gestellt, damit aber
anerkannt, daß sie verpflichtet sei, darzuthun, wie ohne zu große Schädigung
ihres eigenen Rechtes der berechtigte Schutz des klägerischen Eigenthums
bewirkt werden könne. Aber ihr Vorbringen war nicht genügend
begründet, und ihr Beweisantrag wurde von dem Berufungsgerichte
abgelehnt, weil er zu allgemein gehalten war und die darin