344 Fünftes Buch: Erbrecht.
Eine letztwillige Verfügung, durch
die der Erblasser seinen Verlobten
bedacht hat, ist unwirksam, wenn
das Verlöbniß vor dem Tode des
Erblassers aufgelöst worden ist.
Die Verfügung ist nicht unwirksam,
wenn anzunehmen ist, daß der
Erblasser sie auch für einen solchen
Fall getroffen haben würde.
2078. Eine letztwillige Verfügung
kann angefochten
werden, soweit der Erblasser
über den Inhalt seiner Erklärung
im Irrthume war ¹) oder eine Erklärung
dieses Inhalts überhaupt
nicht abgeben wollte ²) und anzunehmen
ist, daß er die Erklärung
bei Kenntniß der Sachlage nicht
abgegeben haben würde.
Das Gleiche gilt, soweit der
Erblasser zu der Verfügung durch
die irrige Annahme oder Erwartung
des Eintritts oder Nichteintritts
eines Umstandes oder widerrechtlich
durch Drohung bestimmt
worden ist.
Die Vorschriften des § 122 finden
keine Anwendung.
2079. Eine letztwillige Verfügung
kann angefochten
werden, wenn der Erblasser
einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen
Pflichttheilsberechtigten
übergangen hat, dessen Vorhandensein
ihm bei der Errichtung der
Verfügung nicht bekannt war oder
der erst nach der Errichtung gedurch
die ein Erbe eingesetzt,
niß der Sachlage die Verfügung
getroffen haben würde.
2080. Zur Ansechtung ist
derjenige berechtigt,
welchem die Aufhebung der letztwilligen
Versügung unmittelbar zu
Statten kommen würde.
Bezieht sich in den Fällen des
§ 2078 der Irrthum nur auf eine
bestimmte Person und ist diese ansechtungsberechtigt
oder würde sie
anfechtungsberechtigl sein, wenn sie
zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte,
so ist ein Anderer zur Ansechtung
nicht berechtigt.
Im Falle des § 2079 steht das
Anfechtungsrecht nur dem Pflicht-2081.
zu.
Die Anfechlung einer
letztwilligen Verfügung,
ein
gesetzlicher Erbe von der Erbfolge
ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker
ernannt oder eine Verfügung
solcher Art aufgehoben wird, erfolgt
durch Erklärung gegenüber dem
Nachlaßgerichte.
Das Nachlaßgericht soll die Ansechtungserklärung
demjenigen mittheilen,
welchem die angefochtene
Verfügung unmittelbar zu Statten
kommt. Es hat die Einsicht der
Erklärung Jedem zu gestatten, der
ein rechtliches Interesse glaubhaft
macht.
geboren oder pflichttheilsberechtigt geworden
ist. Die Anfechtung ist
ausgeschlossen, soweit anzunehmen
ist, daß der Erblasser auch bei Kennt-1)
s. oben § 119 Anm. 6.
2) s. oben § 119 Anm. 7.
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt
auch für die Ansechtung einer letztwilligen
Verfügung, durch die ein
Recht für einen Anderen nicht begründet
wird, insbesondere für die
Anfechtung einer Auflage.