Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

344    Fünftes  Buch:  Erbrecht.

Eine  letztwillige  Verfügung,  durch
die  der  Erblasser  seinen  Verlobten
bedacht  hat,  ist  unwirksam,  wenn
das  Verlöbniß  vor  dem  Tode  des
Erblassers  aufgelöst  worden  ist.

Die  Verfügung  ist  nicht  unwirksam,
  wenn  anzunehmen  ist,  daß  der

Erblasser  sie  auch  für  einen  solchen

Fall  getroffen  haben  würde.
2078.  Eine  letztwillige  Verfügung
  kann  angefochten
  werden,  soweit  der  Erblasser
über  den  Inhalt  seiner  Erklärung
im  Irrthume  war ¹)    oder  eine  Erklärung
  dieses  Inhalts  überhaupt

nicht  abgeben  wollte  ²)  und  anzunehmen

  ist,  daß  er  die  Erklärung
bei  Kenntniß  der  Sachlage  nicht
abgegeben  haben  würde.

Das  Gleiche  gilt,  soweit  der
Erblasser  zu  der  Verfügung  durch
die  irrige  Annahme  oder  Erwartung
  des  Eintritts  oder  Nichteintritts
  eines  Umstandes  oder  widerrechtlich
  durch  Drohung  bestimmt
worden  ist.

Die  Vorschriften  des  §  122  finden
  keine  Anwendung.

2079.  Eine  letztwillige  Verfügung

  kann  angefochten
  werden,  wenn  der  Erblasser

einen  zur  Zeit  des  Erbfalls  vorhandenen
  Pflichttheilsberechtigten
übergangen  hat,  dessen  Vorhandensein
  ihm  bei  der  Errichtung  der

Verfügung  nicht  bekannt  war  oder
der  erst  nach  der  Errichtung  gedurch

  die  ein  Erbe  eingesetzt,

niß  der  Sachlage  die  Verfügung
getroffen  haben  würde.
2080.  Zur  Ansechtung  ist
  derjenige  berechtigt,
welchem  die  Aufhebung  der  letztwilligen
  Versügung  unmittelbar  zu
Statten  kommen  würde.
Bezieht  sich  in  den  Fällen  des
 § 2078  der  Irrthum  nur  auf  eine
bestimmte  Person  und  ist  diese  ansechtungsberechtigt
  oder  würde  sie
anfechtungsberechtigl  sein,  wenn  sie
zur  Zeit  des  Erbfalls  gelebt  hätte,
so  ist  ein  Anderer  zur  Ansechtung
nicht  berechtigt.

Im  Falle  des  §  2079  steht  das
Anfechtungsrecht  nur  dem  Pflicht-2081.

  zu.

Die  Anfechlung  einer
letztwilligen  Verfügung,
ein
gesetzlicher  Erbe  von  der  Erbfolge
ausgeschlossen,  ein  Testamentsvollstrecker
  ernannt  oder  eine  Verfügung
solcher  Art  aufgehoben  wird,  erfolgt
durch  Erklärung  gegenüber  dem
Nachlaßgerichte.

Das  Nachlaßgericht  soll  die  Ansechtungserklärung
  demjenigen  mittheilen,
  welchem  die  angefochtene
Verfügung  unmittelbar  zu  Statten
kommt.  Es  hat  die  Einsicht  der
Erklärung  Jedem  zu  gestatten,  der
ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft
macht.

geboren  oder  pflichttheilsberechtigt  geworden

  ist.  Die  Anfechtung  ist

ausgeschlossen,  soweit  anzunehmen

ist,  daß  der  Erblasser  auch  bei  Kennt-1)

  s.  oben  §  119  Anm.  6.
2)  s.  oben  §  119  Anm.  7.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  gilt
auch  für  die  Ansechtung  einer  letztwilligen
  Verfügung,  durch  die  ein
Recht  für  einen  Anderen  nicht  begründet
  wird,  insbesondere  für  die
Anfechtung  einer  Auflage.