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2 = 1 Rheinbayerischem Kilogramm,
14 —= 15 Württembergschen Pfunden,
14 15 Sacchsischen (Dresdener) Pfunden;
Zoll-Zentner:
36 35 Preußischen (Kurhessischen) Zenenern zu 110 Pfunden,
28 — 25 Bayerischen Zentnern zu 100 Pfunden,
2 = 1 Rheinbayerischem Quintal zu 100 Kilogrammen,
36 — 37 Württembergschen Zentnern zu 104 Pfunden,
36 — 35 Sachsischen (Dresdener) Zentnern zu 110 Pfunden.
II. Werden Waaren unter Begleitschein-Kontrole versandt, oder bedarf es zum Waaren-
verschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben:
für einen Begleitschein 2 Sgr. (11 gGr.) oder 7 Kreuzer,
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (2 gGr.) oder 3“ Kreuzer.
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen enthal-
ten. Andere Nebenerhebungen sind unzulässig.
III. n) Die Zölle werden entweder nach dem Brutto-Gewichte, oder nach dem Retto-Ge-
wichte erhoben.
Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zu-
stande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer
besondern für den Transport verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besondern dußern Umgebung wird
Tara genannt.
Ist die Umgebung für den Tranoport und für die Aufbewahrung nothwendig ein
und dieselbe, wie es z. B. bei Syrop u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist
das Gewicht dieser Umgebung die Tara.
Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren, zur
unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen uUmschließungen (Flaschen, Papier,
Pappen, Bindfaden und dergl.) werden bei Ermittelung des Netto-Gewichtes nicht
in Abzug gebracht; eben so wenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche
der Waare beigemischt seyn möchten.
b) Die Zölle werden vom Brutto-Gewichte erhoben:
1. von allen verpackt transitirenden Gegenständen;
2. von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder einen
Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht übersteigt;