Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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8. von anderen Waaren, wenn nicht eine Verguͤtung für Tara im Tarife ausdrück- 
lich festgesetzt ist. 
c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht 
nach dem Brutto-Gewichte zu erheben ist, wird das Netto-Gewicht der Verzollung 
zu Grunde gelegt. 
d) Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichtes ist Folgendes zu beobachten: 
1) In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zoll-Tarife bestimm- 
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ten Sätzen berechnet. 
Gehen Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, bloß in ein- 
fache Säcke von Pack= oder Sack-Leinen, in Schilf= und Stroh-Matten oder 
Ahnlichem Material gepackt ein, so können 4 Pfund vom Zoll-Zentner für 
Tara gerechnet werden. 
Unter den im Tarife mit einem höhern Tara-Satze als 4 Pfund aufgeführ- 
ten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für ein- 
fache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese 
höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Ma- 
terial nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei Sacken 
in das Gewicht füllt. 
Bei Ballen von einem Brutto-Gewichte über 8 Zentner bleibt es der Wahl 
des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Tara-Vergütung für 8 
Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung des Netto-Gewichtes durch Ver- 
wiegung anzutragen. 
Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren 
Verzollung nach dem Netto-Gewichte Statt findet, den Tara-Tarif gelten, oder 
das Netto-Gewicht entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die Tara, 
oder der letztern allein, ermitteln lassen will. 
Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Retto-Gewicht nicht ohne 
Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Trans- 
port und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarife be- 
rechnet und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung 
desselben. 
In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der 
Waare und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarife angenommenen 
Tara-Satze bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Netto-Ver- 
wiegung eintreten zu lassen.
	        
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