Uegierungs - Blaft
Großberogehun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 14. Weimar. 22. November 1845.
Bekanutmachung.
Der gesetzlichen Einführung eines gleichen Gewichts-Systems in allen
Theilen des Großherzogthumes sind auch bisher noch diejenigen Bedenken ent-
gegen getreten, welche theils schon bei den landständischen Berathungen im
Jahre 1826 ihre Würdigung gefunden haben, theils aus den Verkehréver-
hältnissen mehrer diesseitiger Gebietstheile mit Orten benachbarter Staaten,
theils aus der fortwährend gehegten Hoffnung, daß gemeinschaftliche Ge-
wichts-Systeme in größeren Staaten-Vereinen Geltung erhalten würden, von
selbst hervorgehen. Wir machen daher, sowohl zur Kenntnißnahme von Seite
des Publikums als zur Instruktion für die Großherzoglichen Polizei-Behörden,
über die im Großherzogthume dermalen gesetzlich oder observanzmaßig gelten-
den und dem gemäß zu handhabenden Gewichtsverhältnisse Folgendes bekannt:
I1. In dem Weimarischen Kreise, auch mit Einschluß der neueren
Gebietstheile desselben, gilt durchgängig das Kölnische Gewicht. Nur rück-
sichtlich der zum Marktverkaufe bestimmten Butter pflegt, wie z. B. in der
Stadt Weimar, wegen des beigemischten Salzes, das Pfund auönahmsweise
zu 36 Loth gerechnet zu werden.
II. In dem Neustädtischen Kreise gilt das gesetzlich dort eingeführte
Leipziger Gewicht. Nur in dem Orte Teichwolframsdorf besteht, mit
Rücksicht auf die in der benachbarten Marktstadt Greiz obwaltenden Verhltnisse,
die Vorschrift, daß die Fleischer schweres Gewicht, den Zentner zu 90
Pfund, zu führen haben. Uebrigens pflegt auch in dem Neustädtischen Kreise
das unter 1 erwähnte abweichende Buttergewicht einzutreten.
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