Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

Uegierungs - Blaft 
Großberogehun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 14. Weimar. 22. November 1845. 
  
  
Bekanutmachung. 
Der gesetzlichen Einführung eines gleichen Gewichts-Systems in allen 
Theilen des Großherzogthumes sind auch bisher noch diejenigen Bedenken ent- 
gegen getreten, welche theils schon bei den landständischen Berathungen im 
Jahre 1826 ihre Würdigung gefunden haben, theils aus den Verkehréver- 
hältnissen mehrer diesseitiger Gebietstheile mit Orten benachbarter Staaten, 
theils aus der fortwährend gehegten Hoffnung, daß gemeinschaftliche Ge- 
wichts-Systeme in größeren Staaten-Vereinen Geltung erhalten würden, von 
selbst hervorgehen. Wir machen daher, sowohl zur Kenntnißnahme von Seite 
des Publikums als zur Instruktion für die Großherzoglichen Polizei-Behörden, 
über die im Großherzogthume dermalen gesetzlich oder observanzmaßig gelten- 
den und dem gemäß zu handhabenden Gewichtsverhältnisse Folgendes bekannt: 
I1. In dem Weimarischen Kreise, auch mit Einschluß der neueren 
Gebietstheile desselben, gilt durchgängig das Kölnische Gewicht. Nur rück- 
sichtlich der zum Marktverkaufe bestimmten Butter pflegt, wie z. B. in der 
Stadt Weimar, wegen des beigemischten Salzes, das Pfund auönahmsweise 
zu 36 Loth gerechnet zu werden. 
II. In dem Neustädtischen Kreise gilt das gesetzlich dort eingeführte 
Leipziger Gewicht. Nur in dem Orte Teichwolframsdorf besteht, mit 
Rücksicht auf die in der benachbarten Marktstadt Greiz obwaltenden Verhltnisse, 
die Vorschrift, daß die Fleischer schweres Gewicht, den Zentner zu 90 
Pfund, zu führen haben. Uebrigens pflegt auch in dem Neustädtischen Kreise 
das unter 1 erwähnte abweichende Buttergewicht einzutreten. 
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