Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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Konsistoriums, Herrn D. Johann Friedrich Roͤhr allhier, als General-Super- 
intendent errichteten Stiftung, „wonach der Abwurf eines aus freiwilligen 
„Beitraͤgen der Geistlichen und Kandidaten der genannten Landestheile gebil- 
„deten Kapitals von Vier Hundert Thalern unter dem Namen „Röhr-Stif- 
„tung“ bestimmt seyn soll, abwechselnd das eine Jahr der preißwürdigsten 
„Reformations- Predigt, das andere Jahr der besten wissenschaftlichen Abhand- 
„lung über einen Gegenstand aus dem Gebicte der protestantischen Theologie 
„nach Entscheidung des Jubilars oder dessen Beauftragten, nach dem einskigen 
„Ableben des erstern aber nach Entscheidung der kirchlichen Oberbehörde des 
„Landes zuerkannt zu werden 2c./, unter'm 26. v. M. die höchste Bestätigung 
zu ertheilen und dieser Stiftung die Rechte einer milden Stiftung zu verleihen 
gnädigst geruhet haben: so wird dieses zur Nachricht und Nachachtung andurch 
öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 10. Oktober 1845. 
Großherzoglich Sächpscche Landesregierung. 
von Müller. 
IV. Nachträglich zu unserer Bekanntmachung vom 5. September 1843 
(Reg. Blatt v. J. 1843 S. 102), in welcher wir unter Ziffer 3 diejenigen 
auslandischen Behörden namhaft gemacht haben, welche zur gültigen Ausstel- 
lung, bezüglich Beglaubigung von Heimathsscheinen ermächtigt sind, bringen 
wir hiermit zur Kenntniß, daß einer Erklärung der Fürstlich Reuß-Plauenschen 
gemeinschaftlichen Landesregierung zu Gera zu Folge die von Heimaths-Un- 
terbehörden, namlich den Justiz-Aemtern, den Stadträthen und den Patrimo-= 
nial-Gerichten der Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie mit Einschluß der 
Pflege Saalburg ausgestellten Heimathsscheine einer höhern Beglaubigung nicht 
bedürfen, um volle Gültigkeit zu haben. 
Weimar am 8. November 1845. 
Großherzoglich Sächsssche Landes-Direktion. 
C. von Conta. 
V. Nachdem die Gerichtsbarkeit über die Orte Frankenheim und Birr 
von den zeitherigen Inhabern derselben an Großherzogliche Kammer abgetre- 
ten und mit dem Großherzoglichen Justiz-Amte Kaltennordheim vereiniget 
worden ist: so wird solches hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Eisenach am 18. November 1845. 
Großherzoglich — Landesregierung. 
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