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Konsistoriums, Herrn D. Johann Friedrich Roͤhr allhier, als General-Super-
intendent errichteten Stiftung, „wonach der Abwurf eines aus freiwilligen
„Beitraͤgen der Geistlichen und Kandidaten der genannten Landestheile gebil-
„deten Kapitals von Vier Hundert Thalern unter dem Namen „Röhr-Stif-
„tung“ bestimmt seyn soll, abwechselnd das eine Jahr der preißwürdigsten
„Reformations- Predigt, das andere Jahr der besten wissenschaftlichen Abhand-
„lung über einen Gegenstand aus dem Gebicte der protestantischen Theologie
„nach Entscheidung des Jubilars oder dessen Beauftragten, nach dem einskigen
„Ableben des erstern aber nach Entscheidung der kirchlichen Oberbehörde des
„Landes zuerkannt zu werden 2c./, unter'm 26. v. M. die höchste Bestätigung
zu ertheilen und dieser Stiftung die Rechte einer milden Stiftung zu verleihen
gnädigst geruhet haben: so wird dieses zur Nachricht und Nachachtung andurch
öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 10. Oktober 1845.
Großherzoglich Sächpscche Landesregierung.
von Müller.
IV. Nachträglich zu unserer Bekanntmachung vom 5. September 1843
(Reg. Blatt v. J. 1843 S. 102), in welcher wir unter Ziffer 3 diejenigen
auslandischen Behörden namhaft gemacht haben, welche zur gültigen Ausstel-
lung, bezüglich Beglaubigung von Heimathsscheinen ermächtigt sind, bringen
wir hiermit zur Kenntniß, daß einer Erklärung der Fürstlich Reuß-Plauenschen
gemeinschaftlichen Landesregierung zu Gera zu Folge die von Heimaths-Un-
terbehörden, namlich den Justiz-Aemtern, den Stadträthen und den Patrimo-=
nial-Gerichten der Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie mit Einschluß der
Pflege Saalburg ausgestellten Heimathsscheine einer höhern Beglaubigung nicht
bedürfen, um volle Gültigkeit zu haben.
Weimar am 8. November 1845.
Großherzoglich Sächsssche Landes-Direktion.
C. von Conta.
V. Nachdem die Gerichtsbarkeit über die Orte Frankenheim und Birr
von den zeitherigen Inhabern derselben an Großherzogliche Kammer abgetre-
ten und mit dem Großherzoglichen Justiz-Amte Kaltennordheim vereiniget
worden ist: so wird solches hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Eisenach am 18. November 1845.
Großherzoglich — Landesregierung.
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