Erste Abteilung.
Zwangsvollstreckung durch
Gerichtshilfe.
Allgemeiner Teil #§ 88.
I. Wesen: Rechtsverhältnis mit einem Verfahren, beruhend
auf dem Persönlichkeitsrecht, kraft welches der Träger eines
vollstreckbaren Titels die Befugnis hat, vollstreckend (d. h.
durch einen der Tätigkeit des Staates zu Grunde liegenden Vollstreckungsantrag)
gegen einen anderen vorzugehen.
II. Die Zwangsvollstreckung setzt daher voraus:
1. einen vollstreckbaren Titel, §§ 704, 794 Z.P.O.; dieser
erhält die Vollstreckungsklausel;
2. einen Vollstreckungsantrag des Trägers des vollstreckbaren
Titels. Dieser Antrag ist das das Verfahren herbeiführende,
den andern Teil in die Rechtslage versetzende Rechtsgeschäft.
III. Der Vollstreckungstitel kann angegriffen und vernichtet
werden; dann ist die Vollstreckung aufzuheben, weil die Persönlichkeitsbefugnis
zur Vollstreckung fehlt und nur die allgemeine Persönlichkeitsbefugnis
des Prozeßführens übrig bleibt, die für die Vollstreckung
nicht genügt.
IV. 1. Die Zwangsvollstreckung wird beschränkt durch das
Kompetenzinstitut, d. h. durch die Bestimmung, daß gewisse
Gegenstände der Vollstreckung entzogen sind (88 811, 850, 851
Z. P.O., vgl. § 400 B.G. B.).