Full text : Grundriß des Zivilprozesses mit Einschluß des Konkursrechts.

Erste  Abteilung.

Zwangsvollstreckung  durch
Gerichtshilfe.

Allgemeiner  Teil  #§  88.

I.  Wesen:  Rechtsverhältnis  mit  einem  Verfahren,  beruhend
  auf  dem  Persönlichkeitsrecht,  kraft  welches  der  Träger  eines
vollstreckbaren  Titels  die  Befugnis  hat,  vollstreckend  (d.  h.
durch  einen  der  Tätigkeit  des  Staates  zu  Grunde  liegenden  Vollstreckungsantrag)
  gegen  einen  anderen  vorzugehen.

II.  Die  Zwangsvollstreckung  setzt  daher  voraus:

1.  einen  vollstreckbaren  Titel,  §§  704,  794  Z.P.O.;  dieser
erhält  die  Vollstreckungsklausel;

2.  einen  Vollstreckungsantrag  des  Trägers  des  vollstreckbaren
  Titels.  Dieser  Antrag  ist  das  das  Verfahren  herbeiführende,
den  andern  Teil  in  die  Rechtslage  versetzende  Rechtsgeschäft.

III.  Der  Vollstreckungstitel  kann  angegriffen  und  vernichtet
werden;  dann  ist  die  Vollstreckung  aufzuheben,  weil  die  Persönlichkeitsbefugnis
  zur  Vollstreckung  fehlt  und  nur  die  allgemeine  Persönlichkeitsbefugnis
  des  Prozeßführens  übrig  bleibt,  die  für  die  Vollstreckung
  nicht  genügt.

IV.  1.  Die  Zwangsvollstreckung  wird  beschränkt  durch  das
Kompetenzinstitut,  d.  h.  durch  die  Bestimmung,  daß  gewisse
Gegenstände  der  Vollstreckung  entzogen  sind  (88  811,  850,  851
Z.  P.O.,  vgl.  §  400  B.G.  B.).