Volltext : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Vertrag  zwlschen  Hannover  und  Olbenburg!,  betreffend  die  Forthauer  des  unter  ihnen  durch  den  Vertrag
  vom  7.  Mai  1836  enichteten  Steuervereins.

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover

und
Seine  KänlglIche  Hohelt  der  Großherzog  von  Olbenburg
baben  —  nachdem  von  Seiten  Sr.  Durchlauche  des  Herzogs  von  Braunschweig  und  Lüne.
burg  die  Absicht  erkläre  worden,  aus  dem  mittelst
des  Wercrages  vom  1sten  Mal  1834,
seschlossen  zwischen  Hannover  elner  Seles  und  Braunschweig  anderer  Selcs,  und
des  Vertrages  vom  7ten  Mal  1836,
geschlossen  zwlschen  Hannover  und  Braimschweig  einer  Seits  und  Olbenburg  anderer  Selcs,
unter  dem  Koͤnigreiche  Hannover  und  dem  Herzogthume  Braunschwelg  und  demnaͤchst
dem  Herzogthume  Oldenburg  errichteten  Steuervereine,  bei  dem  mit  dem  Ende  des  jetzigen
Jahres  1841  bevorstehenden  Ablaufe  sener  Verträge  für  Ihre  Lande  auszuscheiden,  —  weten
  der  Fortdauer  des  gedachten  Steuervereins  sür  Ihre  Staalen  Umerhandlungen  elntre.
ten  lassen,  und  für  dieselben  bevollmächceige:
Seine  Mojestät  der  König  von  Hannover:

Allerbächst  Jhren  General-Lleukenank,  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächelgten
Minister  am  Königlich  Preuhischen  und  Königlich  Sächsischen  Hose,  Aug  ust  von
Berger,  Großkreuz  des  Königlichen  Hannoverischen  Guelphen,-Ocdens,  u.  s.  w.

Allerböchst  Jbren  General-Direkkor  der  indirecten  Steuern,  Georg  Friedrich  Hle.
ronymus  Dommes,  Ritker  des  Königlich  Hannoverischen  Guelphen-Ordens,  u.  Pw.

und

Allerhoͤchst  Ihren  Hofrath  Friedr  ich  Ernst  Witte,  Ritter  u.  s.  w;

und

Seine  Kalgliche  Hobelt  der  Großbergog  von  Oldenburg:
Höchst  J.ren  Geheimen  Hofrath  Gerhard  Friederich  August  Jansen,  Klein-