Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

398
8.  6.

In  jeder  Privat-Irrenanstalt,  in  welche  Kranke  zur  Heilung  aufgenommen  werden
wollen,  muß  zur  Behandlung  derselben  ein  approbirter  Arzt  verwendet  werden,  welcher
die  Verantwortlichkeit  für  den  den  Grundsätzen  der  Seelenheilkunde  entsprechenden  Betrieb
  der  Anstalt  zu  übernehmen  hat.

Für  Privat-Irrenanstalten,  in  welche  nur  solche  Kranke  aufgenommen  werden  wollen,
bei  welchen  eine  Aussicht  auf  Heilung  nicht  mehr  vorhanden  ist,  muß  der  regelmäßige
Besuch  eines  approbirten  Arztes  in  von  der  Aufsichtsbehörde  für  zuläßig  erachteten  Zeitabschnitten
  gesichert  sein.  5.7

Die  Ueberwachung  des  Betriebs  der  Privat-Irrenanstalten  liegt  der  K.  Aufsichtskommission
  für  die  Staatskrankenanstalten  unter  Beihilfe  der  Oberamtsärzte  ob.  Die
Aufsichtskommission  läßt  die  Privat-Irrenanstalten  nach  Bedürfniß  theils  durch  ihre
Mitglieder,  theils  durch  den  betreffenden  Oberamtsarzt  visitiren  und  trifft  die  zur  Beseitigung
  der  entdeckten  Mängel  erforderlichen  Verfügungen.  Wenn  aus  beharrlicher
Nichtbefolgung  der  dem  Anstaltsinhaber  gemachten  Auflagen  klar  erhellt,  daß  demselben
diejenigen  Eigenschaften  abgehen,  welche  bei  der  Ertheilung  der  Genehmigung  nach  der
Vorschrift  des  §.  30  der  Reichs-Gewerbeordnung  vorausgesetzt  werden  mußten,  so  ist  die
Zurücknahme  der  ertheilten  Konzession  auf  Grund  des  §.  53  der  Gewerbeordnung  bei
der  Kreisregierung  von  der  Aufsichtskommission  in  Antrag  zu  bringen.

8

Der  K.  Aufsichtskommission  sind  auf  Erfordern  Aufschlüsse  über  die  in  den  Privat-Irrenanstalten
  befindlichen  Kranken,  über  die  Art  ihrer  Behandlung  und  Beschäftigung,
über  das  zur  Pflege  dienende  Personal,  über  die  Eintheilung  und  Benützung  der  Räume
in  der  Anstalt,  sowie  über  alles,  was  sich  in  Betreff  der  Person  der  Kranken  Bemerkenswerthes
  ergibt,  bereitwillig  zu  ertheilen.

Auch  ohne  Einfordern  der  Anzeige  ist  jeder  Selbstmord  und  jede  zur  Ausführung
gekommene  Flucht  von  Kranken  zur  Kenntniß  der  Aufsichtskommission  zu  bringen,  derselben
  auch  nach  dem  Schlusse  eines  jeden  Kalenderjahrs  ein  Namensverzeichniß  der  in
der  Anstalt  befindlichen  Kranken  mit  den  in  §S.  3  unter  lit.  a  bis  g  bemerkten  Notizen
und  Angabe  der  im  Laufe  des  letzten  Jahres  neu  eingetretenen  und  ausgetretenen  oder
sonst  abgegangenen  Kranken  vorzulegen.

Stuttgart,  den  18.  Oktober  1873.  Sick.

edruckt  bei  G.  Hasselbrink.