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d) das Brutto-Gewicht eines jeden einzelnen Kollo,
e) das Zollamt im Vereinsgebiete, über welches die Waaren ausgeführt
werden sollen,
H die Versicherung des Versenders, daß die zu versendenden Gegenstände
in Exrzeugnissen oder Fabrikaten der Zollvereinsstaaten bestehen, und
8) den Absendungsort, sowie Datum und Unterschrift des Anmeldenden.
g. B.
Das Steueramt pruͤft die Richtigkeit der Anmeldung und beglaubigt die-
selbe, wenm sich nichts zu erinnern findet, dahin, daß die bezeichneten Gegen-
staͤnde aus dem freien Verkehr des Zollvereins abstammen und gegen deren
vereinslaͤndischen Ursprung kein Zweifel obwalte.
Wenn die Beschaffenheit der Waare und deren Verpackungsart es gestat-
tet und wenn der Absender es zur Erleichterung bei der Ausgangöabfertigung
wünscht, kann bei dem Steueramte auch der Kollo-Verschluß der Waaren
eintreten.
Mit dem ursprungszeugnisse gelangen die Waaren zum Grenz-Aus-
gangsamte.
g. 4.
Von letzterem wird der an den Kolli befindliche Verschluß rekognoszirt,
bei richtigem Befunde desselben der — demnaͤchst zu kontrolirende — Ausgang
der Waaren über die Grenze in dem Ursprungszeugnisse bescheinigt und dieses
sodann dem Waarenführer, zum Ausweise gegen dir Belgischen Zollbehörden
und zur Begründung des Anspruchs auf die vertragemäßigen Erleichterungen,
wieder zugestellt.
Bei Sendungen, welche ohne oder mit verletztem Verschlusse eintreffen,
muß vor Ertheilung der Ausgangsbescheinigung eine Vergleichung der Waaren
mit dem Ursprungszeugnisse Statt finden.
K5.
Ist in dem Orte der Versendung ein Steueramt nicht vorhanden, so kann
die Beglaubigung der Anmeldung (§. 8) auch durch die Ortsbehörde erfolgen
und der letztern zu diesem Behufe die Anmeldung vorgelegt werden.