20
Handelsvertrag
zwischen Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge von Sachsen und
Ihrer Majestät, der Königin von Portugal und Algarvien,
vom 21. Dezember 1844.
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen, und Ihre Majestät,
die Königin von Portugal und Algarvien, gleichmäßig von dem Wunsche
beseclt, die Bande der Freundschaft, welche die beiden Kronen verbinden,
enger zu knüpfen und die Handelsverbindungen zwischen Ihren beiderseitigen
Staaten und Unterthanen zu erweitern, sind übereingekommen, einen Handelsvertrag
abzuschließen und haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen, den Herrn
Carl Freiherrn von Martens, Hochst-Ihren Kammerherrn, geheimen Legations-Rath
und Minister-Residenten bei Seiner Majestät, dem Könige
von Preußen, Ritter des Großherzoglich Sächsischen Hausordens vom
weißen Falken, Offizier des alten und sehr edlen Thurm= und Schwert-Ordens
der Tapferkeit, Treue und des Verdienstes, Kommandeur des
Luremburgschen Ordens der Eichenkrone, Kommandeur des Königlich
Belgischen Leopoldordens, Ritter des Königlich Schwedischen Nordstern-Ordens,
Ritter des Königlichen Ordens der Ehrenlegion
und
Ihre Allergetreueste Majestat, den Herrn Simon da Silva Ferraz
de Lima e Castro Baron von Renduffe, Pair und Grand des Königreichs
Portugal, Mitglied Allerhöchst-Ihres Conseils, Allerhöchst-Ihren
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner
Majestät, dem Könige von Preußen, Kommandeur des Christordens und
des Ordens der Empfängniß von Villa-Vigosa, Großkreuz des Königlich
Preußischen rothen Adlerordens, des Sachsen-Ernestinischen Hausordens,
u. s. w., u. s. w.
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgetheilt und solche in guter und
gehöriger Form befunden haben, über die folgenden Artikel übereingekommen
sind: