Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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Handelsvertrag

zwischen  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge  von  Sachsen  und
Ihrer  Majestät,  der  Königin  von  Portugal  und  Algarvien,
vom  21.  Dezember  1844.

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen,  und  Ihre  Majestät,
  die  Königin  von  Portugal  und  Algarvien,  gleichmäßig  von  dem  Wunsche
  beseclt,  die  Bande  der  Freundschaft,  welche  die  beiden  Kronen  verbinden,
  enger  zu  knüpfen  und  die  Handelsverbindungen  zwischen  Ihren  beiderseitigen
  Staaten  und  Unterthanen  zu  erweitern,  sind  übereingekommen,  einen  Handelsvertrag
  abzuschließen  und  haben  zu  diesem  Zwecke  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen,  den  Herrn
Carl  Freiherrn  von  Martens,  Hochst-Ihren  Kammerherrn,  geheimen  Legations-Rath
  und  Minister-Residenten  bei  Seiner  Majestät,  dem  Könige
von  Preußen,  Ritter  des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens  vom
weißen  Falken,  Offizier  des  alten  und  sehr  edlen  Thurm=  und  Schwert-Ordens
  der  Tapferkeit,  Treue  und  des  Verdienstes,  Kommandeur  des
Luremburgschen  Ordens  der  Eichenkrone,  Kommandeur  des  Königlich
Belgischen  Leopoldordens,  Ritter  des  Königlich  Schwedischen  Nordstern-Ordens,
  Ritter  des  Königlichen  Ordens  der  Ehrenlegion

und

Ihre  Allergetreueste  Majestat,  den  Herrn  Simon  da  Silva  Ferraz
de  Lima  e  Castro  Baron  von  Renduffe,  Pair  und  Grand  des  Königreichs
  Portugal,  Mitglied  Allerhöchst-Ihres  Conseils,  Allerhöchst-Ihren
außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  bei  Seiner
Majestät,  dem  Könige  von  Preußen,  Kommandeur  des  Christordens  und
des  Ordens  der  Empfängniß  von  Villa-Vigosa,  Großkreuz  des  Königlich
Preußischen  rothen  Adlerordens,  des  Sachsen-Ernestinischen  Hausordens,
u.  s.  w.,  u.  s.  w.

welche,  nachdem  sie  sich  ihre  Vollmachten  mitgetheilt  und  solche  in  guter  und
gehöriger  Form  befunden  haben,  über  die  folgenden  Artikel  übereingekommen
  sind: