Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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Tormu  lar.

Versendungs-Deklaration.

Ich  Endesunterzeichneter  versende  von  hier  un  ...  Kiste  (Ballen,
Faß  rc.)  sign..  nchfolgend  genannte,  im  Großherzogthume  Sachsen  gefertigte
  Fabrikate  (gewonnene  Erzeugnisse)  als

(folgt  das  genaue  Verzeichniß)
welche  bestimmt  sind,  über  (Bezeichnung  des  Export-Hafens)  nah  im
Königreiche  Portugal  eingeführt  zu  werden.

Die  Richtigkeit  dieser  Anmeldung  und  daß  die  vorstehend  bezeichneten  Gegenstände
  aus  dem  Großherzogthume  Sachsen  stammen,  versichere  ich  hiermit
an  Eidesstatt.

(Name  des  Orts  und  Datum.)

(Name  und  Stand  des  Versenders.)

Die  Aechtheit  der  Unterschrift  des  Hern  in  .  und  daß
gegen  die  Richtigkeit  seiner  vorstehenden  Anmeldung  ein  Bedenken  nicht  obwaltet,
  wird  hierdurch  bescheinigt.

(Name  des  Orts  und  Datum.)

(Großherzoglich  Sachsisches  Justiz-Amt  2c.)

Bekauntmachungen.

I.  Zu  Erläuterung  und  Ergänzung  der  mit  dem  Herzogthume  Sachsen-Coburg-Gotha,
  mit  dem  Fürstenthume  Schwarzburg-Rudolstadt  und  mit  den
Fürstenthümern  Reuß-Plauen  alterer  und  jüngerer  Linie  wegen  Uebernahme
der  Ausgewiesenen  und  Vagabunden  bestehenden  Konventionen  sind  zwischen
den  betreffenden  Staatsregierungen  Erklärungen  ausgewechselt  worden,  welche
mit  der  zwischen  dem  Großherzoglich  Scchsischen  Staats-Ministerium  und  dem
Königlich  Saächsischen  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  auögetauschten
  und  in  Nr.  6  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre  1839  abgedruckten  Erkldrung
  vom  12.  Februar  1839  im  Wesentlichen  übereinstimmen.

In  Beziehung  auf  die  Konventionen  mit  Schwarzburg-Rudolstadt
vom  12./8.  Oktober  1838  bewendet  es  jedoch  auch  fernerhin  bei  der  Bestimmung
  im  5.  2  a,  an,  wornach  Kinder,  welche  die  Volljährigkeit  noch