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Tormu lar.
Versendungs-Deklaration.
Ich Endesunterzeichneter versende von hier un ... Kiste (Ballen,
Faß rc.) sign.. nchfolgend genannte, im Großherzogthume Sachsen gefertigte
Fabrikate (gewonnene Erzeugnisse) als
(folgt das genaue Verzeichniß)
welche bestimmt sind, über (Bezeichnung des Export-Hafens) nah im
Königreiche Portugal eingeführt zu werden.
Die Richtigkeit dieser Anmeldung und daß die vorstehend bezeichneten Gegenstände
aus dem Großherzogthume Sachsen stammen, versichere ich hiermit
an Eidesstatt.
(Name des Orts und Datum.)
(Name und Stand des Versenders.)
Die Aechtheit der Unterschrift des Hern in . und daß
gegen die Richtigkeit seiner vorstehenden Anmeldung ein Bedenken nicht obwaltet,
wird hierdurch bescheinigt.
(Name des Orts und Datum.)
(Großherzoglich Sachsisches Justiz-Amt 2c.)
Bekauntmachungen.
I. Zu Erläuterung und Ergänzung der mit dem Herzogthume Sachsen-Coburg-Gotha,
mit dem Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt und mit den
Fürstenthümern Reuß-Plauen alterer und jüngerer Linie wegen Uebernahme
der Ausgewiesenen und Vagabunden bestehenden Konventionen sind zwischen
den betreffenden Staatsregierungen Erklärungen ausgewechselt worden, welche
mit der zwischen dem Großherzoglich Scchsischen Staats-Ministerium und dem
Königlich Saächsischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten auögetauschten
und in Nr. 6 des Regierungs-Blattes vom Jahre 1839 abgedruckten Erkldrung
vom 12. Februar 1839 im Wesentlichen übereinstimmen.
In Beziehung auf die Konventionen mit Schwarzburg-Rudolstadt
vom 12./8. Oktober 1838 bewendet es jedoch auch fernerhin bei der Bestimmung
im 5. 2 a, an, wornach Kinder, welche die Volljährigkeit noch