Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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II.  Durch  verschiedene  in  der  neuesten  Zeit  vorgekommene  unglückliche
Fälle  auf  die  Gefahren  aufmerksam  gemacht,  welchen  die  israelitischen  Kinder
ausgesetzt  sind,  wenn  das  Beschneiden  derselben  solchen  Personen  anvertraut  ist,
welchen  es  an  den  dazu  erforderlichen  Kenntnissen  und  Fertigkeiten  gebricht  und
hingesehen  auf  die,  im  §.  2  der  Medizinal-Ordnung  vom  11.  Januar  1814
uns  zur  Pflicht  gemachte  Abstellung  aller  Mißbräuche,  die  dem  Leben  oder
der  Gesundheit  nachtheilig  werden  können,  verordnen  wir  mit  besonderer  höchster
  Genehmigung,  wie  folgt:

.  1.

Das  Beschneiden  der  israelitischen  Kinder  darf  im  Großherzogthume  von
Niemand  verrichtet  werden,  der  nicht  durch  ein  von  der  zustaͤndigen  sanitaͤtspolizeilichen
  Behörde  (dem  Amtö=  oder  Stadt-Physikus)  ausgestelltes  Zeugniß
nachzuweisen  vermag,  daß  er  die  zu  dem  Geschäfte  erforderlichen  Kenntnisse  und
Fertigkeiten  besitzt.

.  2.

Der  Beschneidung  muß  jedenfalls  eine  Untersuchung  des  Gesundheitszustandes
  des  Kindes  hinsichtlich  der  Zulässigkeit  der  Operation,  sowie  auch
des  Beschneiders,  durch  einen  zur  arztlichen  und  wundärztlichen  Praris  Berechtigten
  vorauögehen.

g.  8.

Die  Beschneidung  selbst  darf  nur  im  Beiseyn  eines  oͤffentlich  angestellten
Arztes  unternommen  werden,  welchem  auch  die  Nachbehandlung  des  Beschnittenen
  zu  uͤberlassen  ist.

g.  4.

Geschieht  die  Beschneidung  durch  einen  zur  aͤrztlichen  und  wundaͤrztlichen
Praxis  Berechtigten,  so  versteht  es  sich,  daß  es  der  Zuziehung  eines  andern
Arztes  nicht  bedarf.

5

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bestimmungen  (C.S.  1,  2,  3),  sey  es  von
Seiten  der  Aeltern  oder  Pflegealtern  der  Kinder  oder  von  Seiten  der  Beschneider,
  werden  mit  5  bis  20  Thalern  oder  entsprechender  Gefängnißstrafe
polizeilich  geahndet.

g.  6.
Vorstehende  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Oktober  dieses  Jahres  in  Kraft.
Weimar  den  6.  Mai  1845.
Großherzoglich  Sächüsche  Landes-Direktion.

von  Conta.