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III. Hoͤchstem Befehle gemaͤß wird nachstehendes Privilegium fuͤr die
Kunsthandlung Artaria und Fontuine in Mannheim hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar den 29. Mai 1845.
Großherzoglich Sächfische Landes-Direktion.
von Conta.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog 2c. 2c.
urkunden hiermit: Nachdem Wir von der Kunsthandlung Artarin und Fontuine
zu Mannheim gebeten worden sind, derselben ein besonderes Privilegium zum
Schutze gegen den Nachstich des von Pnolo Toschi in Kupfer gestochenen
Gemäldes von Correggio, la madonna della scodella, welches in dem
Verlage der genannten Handlung erscheinen wird, auf zwanzig Jahre zu er-
theilen, Wir auch diesem Gesuche zu willfahren Uns gnädigst entschlossen haben:
so ertheilen Wir der gedachten Kunsthandlung das erbetene Privilegium auf
zwanzig Jahre dergestalt, daß ohne Genehmigung der genannten Handlung
oder deren Rechtsnachfolger bei Vermeidung der vollständigen Entschädigung
der dadurch beeinträchtigten Kunsthandlung oder deren Rechtsnachfolger, sowie
der Konfiskation der vorhandenen Exemplare und Platten und einer Geldstrafe
von 500 Thalern Niemand den gedachten Kupferstich, so kange die Platte
desselben noch nutzbar ist, auf künstliche Weise nachbilden oder durch ein rein
mechanisches Verfahren vervielfaltigen darf, ohne Unterschied, ob die Nach-
bildung in einer andern Größe als der erwähnte Kupferstich oder auch mit
anderen Abweichungen von demselben vorgenommen wird, sofern nur die Ver-
duderungen nicht so überwiegend sind, daß die Arbeit nicht als eine blose Nach-
bildung, sondern als ein eigenthümliches Kunstwerk betrachtet werden kann, auch
daß bei Vermeidung der oben angedrohten Nachtheile und Strafen Riemand
wissentlich dergleichen widerrechtlich vervielfältigte Abdrücke zum Verkauf hal-
ten darf.
Wir wollen und befehlen, daß die betheiligte Kunsthandlung oder deren
Rechtsnachfolger, auf deren diesfallsigen Antrag, bei diesem Privilegium schleu-
nigst und kraftigst von Unseren Behörden geschötzt werden.