Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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III.  Hoͤchstem  Befehle  gemaͤß  wird  nachstehendes  Privilegium  fuͤr  die
Kunsthandlung  Artaria  und  Fontuine  in  Mannheim  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  29.  Mai  1845.
Großherzoglich  Sächfische  Landes-Direktion.

von  Conta.

Wir  Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  2c.  2c.

urkunden  hiermit:  Nachdem  Wir  von  der  Kunsthandlung  Artarin  und  Fontuine
zu  Mannheim  gebeten  worden  sind,  derselben  ein  besonderes  Privilegium  zum
Schutze  gegen  den  Nachstich  des  von  Pnolo  Toschi  in  Kupfer  gestochenen
Gemäldes  von  Correggio,  la  madonna  della  scodella,  welches  in  dem
Verlage  der  genannten  Handlung  erscheinen  wird,  auf  zwanzig  Jahre  zu  ertheilen,
  Wir  auch  diesem  Gesuche  zu  willfahren  Uns  gnädigst  entschlossen  haben:
so  ertheilen  Wir  der  gedachten  Kunsthandlung  das  erbetene  Privilegium  auf
zwanzig  Jahre  dergestalt,  daß  ohne  Genehmigung  der  genannten  Handlung
oder  deren  Rechtsnachfolger  bei  Vermeidung  der  vollständigen  Entschädigung
der  dadurch  beeinträchtigten  Kunsthandlung  oder  deren  Rechtsnachfolger,  sowie
der  Konfiskation  der  vorhandenen  Exemplare  und  Platten  und  einer  Geldstrafe
von  500  Thalern  Niemand  den  gedachten  Kupferstich,  so  kange  die  Platte
desselben  noch  nutzbar  ist,  auf  künstliche  Weise  nachbilden  oder  durch  ein  rein
mechanisches  Verfahren  vervielfaltigen  darf,  ohne  Unterschied,  ob  die  Nachbildung
  in  einer  andern  Größe  als  der  erwähnte  Kupferstich  oder  auch  mit
anderen  Abweichungen  von  demselben  vorgenommen  wird,  sofern  nur  die  Verduderungen
  nicht  so  überwiegend  sind,  daß  die  Arbeit  nicht  als  eine  blose  Nachbildung,
  sondern  als  ein  eigenthümliches  Kunstwerk  betrachtet  werden  kann,  auch
daß  bei  Vermeidung  der  oben  angedrohten  Nachtheile  und  Strafen  Riemand
wissentlich  dergleichen  widerrechtlich  vervielfältigte  Abdrücke  zum  Verkauf  halten
  darf.

Wir  wollen  und  befehlen,  daß  die  betheiligte  Kunsthandlung  oder  deren
Rechtsnachfolger,  auf  deren  diesfallsigen  Antrag,  bei  diesem  Privilegium  schleunigst
  und  kraftigst  von  Unseren  Behörden  geschötzt  werden.