Regierungs-— Blatt
fuͤr das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 7. Wei mar. " — F.
Vekanntmachungen.
1. Nachdem Zweifel darüber entstanden sind, ob das von Napoleon,
vormaligem Kaiser der Franzosen, unter dem 12. Dezember 1808 von Madrid
aus für das Gebict von Erfurt erlassene Dekret, durch welches gewisse
Lasten und Leistungen der vormaligen Leibeigenen und Bodenhörigen und ihres
Grundbesitzes (des ci-derant serfs et colons ct du colonat) theils ohne
Entschädigung, theils gegen Entschädigung aufgehoben worden, auch als für
die zu dem Gebiete von Erfurt gehörig gewesene Grafschaft Blanken-
hayn mit erlassen und daher auch in den jetzt dem Großherzogthume einver-
leibten Orten dieser Grafschaft als gültiges Gesetz zu betrachten, ingleichen ob
die eben bezeichneten für vormalige Leibeigene und Bodenhörige und ihren
Grundbesitz gegebene Bestimmungen auch auf die Besitzer zinspflichtiger
Bauergüter, wie sie in Thüringen und namentlich in sämmtlichen Orten
der vormaligen Grafschaft Blankenhayn vorkommen und auf solche im wirkli-
chen Allodial-Eigenthume sich befindende Grundstücke bezogen und angewendet
werden können, insbesondere ob die Lehn= und Auflaßgelder, welche von zins-
pflichtigen Grundstücken in dem Bezirke der mehrgenannten Grafsschaft in
Verdußerungs= und Erbfällen vor Erlassung des obigen Dekrets zu entrichten
waren, als durch letzteres für aufgehoben anzusehen seyen, Se. Koönigliche
Hoheit, der Großherzog, aber die Erledigung dieser Zweifel für nothwendig
erachten: so haben Hochstdieselben, nach angehörtem Gutachten Höchstdero ober-
sten Justiz-Behörden, eine authentische Interpretation dahin zu erthei-
len gnädigst geruhet:
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