Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

Regierungs-— Blatt 
fuͤr das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 7. Wei mar. " — F. 
  
  
  
  
  
  
Vekanntmachungen. 
1. Nachdem Zweifel darüber entstanden sind, ob das von Napoleon, 
vormaligem Kaiser der Franzosen, unter dem 12. Dezember 1808 von Madrid 
aus für das Gebict von Erfurt erlassene Dekret, durch welches gewisse 
Lasten und Leistungen der vormaligen Leibeigenen und Bodenhörigen und ihres 
Grundbesitzes (des ci-derant serfs et colons ct du colonat) theils ohne 
Entschädigung, theils gegen Entschädigung aufgehoben worden, auch als für 
die zu dem Gebiete von Erfurt gehörig gewesene Grafschaft Blanken- 
hayn mit erlassen und daher auch in den jetzt dem Großherzogthume einver- 
leibten Orten dieser Grafschaft als gültiges Gesetz zu betrachten, ingleichen ob 
die eben bezeichneten für vormalige Leibeigene und Bodenhörige und ihren 
Grundbesitz gegebene Bestimmungen auch auf die Besitzer zinspflichtiger 
Bauergüter, wie sie in Thüringen und namentlich in sämmtlichen Orten 
der vormaligen Grafschaft Blankenhayn vorkommen und auf solche im wirkli- 
chen Allodial-Eigenthume sich befindende Grundstücke bezogen und angewendet 
werden können, insbesondere ob die Lehn= und Auflaßgelder, welche von zins- 
pflichtigen Grundstücken in dem Bezirke der mehrgenannten Grafsschaft in 
Verdußerungs= und Erbfällen vor Erlassung des obigen Dekrets zu entrichten 
waren, als durch letzteres für aufgehoben anzusehen seyen, Se. Koönigliche 
Hoheit, der Großherzog, aber die Erledigung dieser Zweifel für nothwendig 
erachten: so haben Hochstdieselben, nach angehörtem Gutachten Höchstdero ober- 
sten Justiz-Behörden, eine authentische Interpretation dahin zu erthei- 
len gnädigst geruhet: 
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