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Der Minister des Innern. Berlin, den 13. April 1914.
In tellweiser Abänderung der Verschriften des Runderlasses vom 27. November 1909 — 11f 1863 —
unter Ziffer 1 wird folgendes bestimmt:
An Stelle der bisher gebräuchlichen Interimslegitimatlonskarten treten zwecks schärferer Hervorkehrung
d geterimistischen Charakters dieser Papiere vom 1. Juli d. Is. ab „Vorläufige Ausweise“ nach anliegendem
uster.
Für den Ausweis ist an das Grenzamt die Grundgebühr von 2 Mark zu entrichten.
Die Erteilung der endgiülttgen Legirimattonskarte erfolgt nach Eingehung eines Arbeitverhältnisses bei
fristgerechter (tiunerhald 10 Tagen) Vorlage des Ausweises bei der Ortspolizeibehörde kostenfrei.
Wird die Frist versäumt, so erfolgt die Legitimierung nach den für die Legitimterung an der Arbeitsstelle
allgemein geltenden Vorschriften; doch wird die Gebühr für den vorläusigen Ausweis auf die Gebühr für
die Legittmationskarte in Anrechnung gebracht.
Die Ortspolizeibehörden verfahren wie bisher nach Maßgabe der Vorschriften in den Absätzen 3
und 4 unter Ziffer 1 des angezogenen Runderlasses vom 27. November 1909.
Für den Fall, daß der vorläufige Ausweis von dem Jahaber aus ugend einem Grunde zum Umtausch
in eine Arbeiter. Legitimationskarte nicht venutzt wird, erfolgt die Erstattung der dafür gezahlten Gebühr an den
im Ausweis benannten Inhaber bei Vorlegung des Papi#ers in einem der Grenzämter der deutschen Arbeiterzentrale.
1. Sofern die Vorlage innerhalb der 10 tägigen Freist erfolgt und nicht etwa feststeht, daß der betreffende
Arbeiter in einer legittmattonspflichtigen Beschäftigung gestanden hat,
2. auch nach Ablauf der 10 tägigen Frist, wenn der Vorzeiger des Auswetses nachweist, daß er sich
während seines Aufenhaltes im Jalande nicht in einem legitimationspflichtigen Dienstverhältnis befunden hat.
« JmAuftrage.U-iterschrift.
VorstehendenErlaßbringelchhiermitzuröffentlichenKenntnis.Namentlich-machetchdie Herren
Amtsvorsteher darauf aufmerksam. Der Runderlaß vom 27. November 1909 — llf 1853 — ist im Rummelsdurger
Kreisblatt Nr. 1 pro 1910 abgedruckt.
Rummelsburg, den 7. Mai 1914.
Der Landrat, J. V. Schroeter, Kreissekretär.
Schweinezählung am 2. Juni 1914.
Durch Beschluß des Bundesrats ist für den 2. Juni 1914 wiederum die Vornahme einer Zwischengählung
der Schweine im Deutschen Reiche angeordnet worden.
Die für Preußen in Frage kommenden Drucksachen sind:
1. die Zählbeztrksliste (0),
2. die Gemeindeliste (E) und
3. die Kreisliste (F).
Besondere Anwelsungen für die Zähler, die Gemeinde= und Kreisbehörden sind nicht erlassen. Das
Erforderliche enthalten die beiden Listen C und E. Zählkarten werden nicht verwendet. Das Zählergebnis einer
jeden Haushaltung mi Schweinen ist vom Zähler unmtttelbar in die Zählbezirksliste einzutragen. Es empfiehlt
sich die Zählbezirksliste sofort zu bilden und der vorjährtgen Zählung anzupassen; es ist dabei im Sinne der bei
den Viehzählungen geltenden Bestimmungen zu verfatzgren. Nach Budung der Zählbezirke sind sofort die Zähler
zu bestellen und mit ihrer Tätigkeit vertraut zu machen. ·
Für jede Gemeinde sind je eine Zählbezirksliste und je drei Gemeindelisten und für jeden Zählbezirk
je zwei Zählbezirkslisten vorgesehen. „
"„ Den Herren Guts und Gemeindevorstehern des Kreises werden in den nächsten Tagen die
nötigen Drucksachen (Zählbezirkslisten (C) und Gemeindelisten (E) zugehen. Ich ersuche wegen der Ausführung der
Zählung Faleich e Erforderliche zu veranlassen und erwarte die pünktliche Einreichung der Zählpaptere bis
zum 5. Juni d. JIs.
Rummelsburg, den 9. Mai 1914. Der Landrat, von Trebra
Den Herren Ortsvorstehern des Kretses sind heute die Musterungsausweise (Losungsscheine genannt)
der in diesem Jahre im Kreise gemusterten Militärpflichttgen übersandt worden. Ich ersuche, sie den Militärpflichtigen
sogleich zuzustellen. Die Zustellung muß möglichst an den Militärpflichtigen selbst (also nicht durch
Vermittellung dritter Personen) erfolgen, damit Einwände der Mitlttärpflichtigen, sie hätten den Losungsschein nicht
erhalten, (wie sie früher bäufig vorgekommen sind) vermieden werden
Falls Militärpflichtige verzo en sind, und die Nachsendung der Scheine nicht möglich ist, ersuche ich,
die Losungschetne unter entsprechender Mitteilung zurückzusen den.
In einzelnen Fällen war es hier nicht bekannt, ob der Militärpflichtige im Gemeinde= oder Gutsbezirke
wohnt. Es ist daher in diesen Fällen möglich, daß dem Gemeindevorsteher Losungsscheine von Milttärpflichtigen
im Gutsbezirke und umgekehrt dem Gutsvorsteher solche von Leuten im Gemeindebezirk übersandt worden sind.
In dliesen Fällen ersuche ich die Losungsscheine sogleich an die zuständigen Ortsvorsteher abzugeben.
Rummelsburg, den 7. Mai 1914.
Der Landrat, J. V. Schroeter, Kreissekretär.