Metadata : Lesebuch für die katholischen Volksschulen des Regierungsbezirks Düsseldorf. Dritter Teil: Oberstufe. (3)

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Der  Minister  des  Innern.  Berlin,  den  13.  April  1914.

In  tellweiser  Abänderung  der  Verschriften  des  Runderlasses  vom  27.  November  1909  —  11f  1863  —
unter  Ziffer  1  wird  folgendes  bestimmt:

An  Stelle  der  bisher  gebräuchlichen  Interimslegitimatlonskarten  treten  zwecks  schärferer  Hervorkehrung
d  geterimistischen  Charakters  dieser  Papiere  vom  1.  Juli  d.  Is.  ab  „Vorläufige  Ausweise“  nach  anliegendem

uster.

Für  den  Ausweis  ist  an  das  Grenzamt  die  Grundgebühr  von  2  Mark  zu  entrichten.

Die  Erteilung  der  endgiülttgen  Legirimattonskarte  erfolgt  nach  Eingehung  eines  Arbeitverhältnisses  bei
fristgerechter  (tiunerhald  10  Tagen)  Vorlage  des  Ausweises  bei  der  Ortspolizeibehörde  kostenfrei.

Wird  die  Frist  versäumt,  so  erfolgt  die  Legitimierung  nach  den  für  die  Legitimterung  an  der  Arbeitsstelle
  allgemein  geltenden  Vorschriften;  doch  wird  die  Gebühr  für  den  vorläusigen  Ausweis  auf  die  Gebühr  für
die  Legittmationskarte  in  Anrechnung  gebracht.

Die  Ortspolizeibehörden  verfahren  wie  bisher  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  den  Absätzen  3
und  4  unter  Ziffer  1  des  angezogenen  Runderlasses  vom  27.  November  1909.

Für  den  Fall,  daß  der  vorläufige  Ausweis  von  dem  Jahaber  aus  ugend  einem  Grunde  zum  Umtausch
in  eine  Arbeiter.  Legitimationskarte  nicht  venutzt  wird,  erfolgt  die  Erstattung  der  dafür  gezahlten  Gebühr  an  den
im  Ausweis  benannten  Inhaber  bei  Vorlegung  des  Papi#ers  in  einem  der  Grenzämter  der  deutschen  Arbeiterzentrale.

1.  Sofern  die  Vorlage  innerhalb  der  10  tägigen  Freist  erfolgt  und  nicht  etwa  feststeht,  daß  der  betreffende
  Arbeiter  in  einer  legittmattonspflichtigen  Beschäftigung  gestanden  hat,

2.  auch  nach  Ablauf  der  10  tägigen  Frist,  wenn  der  Vorzeiger  des  Auswetses  nachweist,  daß  er  sich
während  seines  Aufenhaltes  im  Jalande  nicht  in  einem  legitimationspflichtigen  Dienstverhältnis  befunden  hat.

«  JmAuftrage.U-iterschrift.

VorstehendenErlaßbringelchhiermitzuröffentlichenKenntnis.Namentlich-machetchdie  Herren
Amtsvorsteher  darauf  aufmerksam.  Der  Runderlaß  vom  27.  November  1909  —  llf  1853  —  ist  im  Rummelsdurger
  Kreisblatt  Nr.  1  pro  1910  abgedruckt.

Rummelsburg,  den  7.  Mai  1914.

Der  Landrat,  J.  V.  Schroeter,  Kreissekretär.
Schweinezählung  am  2.  Juni  1914.

Durch  Beschluß  des  Bundesrats  ist  für  den  2.  Juni  1914  wiederum  die  Vornahme  einer  Zwischengählung
  der  Schweine  im  Deutschen  Reiche  angeordnet  worden.

Die  für  Preußen  in  Frage  kommenden  Drucksachen  sind:

1.  die  Zählbeztrksliste  (0),
2.  die  Gemeindeliste  (E)  und
3.  die  Kreisliste  (F).

Besondere  Anwelsungen  für  die  Zähler,  die  Gemeinde=  und  Kreisbehörden  sind  nicht  erlassen.  Das
Erforderliche  enthalten  die  beiden  Listen  C  und  E.  Zählkarten  werden  nicht  verwendet.  Das  Zählergebnis  einer
jeden  Haushaltung  mi  Schweinen  ist  vom  Zähler  unmtttelbar  in  die  Zählbezirksliste  einzutragen.  Es  empfiehlt
sich  die  Zählbezirksliste  sofort  zu  bilden  und  der  vorjährtgen  Zählung  anzupassen;  es  ist  dabei  im  Sinne  der  bei
den  Viehzählungen  geltenden  Bestimmungen  zu  verfatzgren.  Nach  Budung  der  Zählbezirke  sind  sofort  die  Zähler
zu  bestellen  und  mit  ihrer  Tätigkeit  vertraut  zu  machen.  ·

Für  jede  Gemeinde  sind  je  eine  Zählbezirksliste  und  je  drei  Gemeindelisten  und  für  jeden  Zählbezirk
je  zwei  Zählbezirkslisten  vorgesehen.  „
"„  Den  Herren  Guts  und  Gemeindevorstehern  des  Kreises  werden  in  den  nächsten  Tagen  die
nötigen  Drucksachen  (Zählbezirkslisten  (C)  und  Gemeindelisten  (E)  zugehen.  Ich  ersuche  wegen  der  Ausführung  der
Zählung  Faleich  e  Erforderliche  zu  veranlassen  und  erwarte  die  pünktliche  Einreichung  der  Zählpaptere  bis
zum  5.  Juni  d.  JIs.

Rummelsburg,  den  9.  Mai  1914.  Der  Landrat,  von  Trebra

Den  Herren  Ortsvorstehern  des  Kretses  sind  heute  die  Musterungsausweise  (Losungsscheine  genannt)
der  in  diesem  Jahre  im  Kreise  gemusterten  Militärpflichttgen  übersandt  worden.  Ich  ersuche,  sie  den  Militärpflichtigen
  sogleich  zuzustellen.  Die  Zustellung  muß  möglichst  an  den  Militärpflichtigen  selbst  (also  nicht  durch
Vermittellung  dritter  Personen)  erfolgen,  damit  Einwände  der  Mitlttärpflichtigen,  sie  hätten  den  Losungsschein  nicht
erhalten,  (wie  sie  früher  bäufig  vorgekommen  sind)  vermieden  werden

Falls  Militärpflichtige  verzo  en  sind,  und  die  Nachsendung  der  Scheine  nicht  möglich  ist,  ersuche  ich,
die  Losungschetne  unter  entsprechender  Mitteilung  zurückzusen  den.

In  einzelnen  Fällen  war  es  hier  nicht  bekannt,  ob  der  Militärpflichtige  im  Gemeinde=  oder  Gutsbezirke
wohnt.  Es  ist  daher  in  diesen  Fällen  möglich,  daß  dem  Gemeindevorsteher  Losungsscheine  von  Milttärpflichtigen
im  Gutsbezirke  und  umgekehrt  dem  Gutsvorsteher  solche  von  Leuten  im  Gemeindebezirk  übersandt  worden  sind.
In  dliesen  Fällen  ersuche  ich  die  Losungsscheine  sogleich  an  die  zuständigen  Ortsvorsteher  abzugeben.

Rummelsburg,  den  7.  Mai  1914.

Der  Landrat,  J.  V.  Schroeter,  Kreissekretär.