Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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ist,  um  die  Ueberzeugung  des  Gerichts  von  der  Wahrheit  oder
Unwahrheit  des  zu  beweisenden  Umstandes  zu  begründen“  (P.O.
$  391),  als  zu  einem  „letzten  Auskunftsmittel“  (P.O.
S.  284)  das  Gericht  dazu  greifen  und  anordnen  kann,  dass  eine
Partei  (niemals  beide!)  —  und  zwar  in  der  Regel  (P.O.  $  391
Abs.  2,  Satz  2,  $  392)  die,  „welcher  der  Beweis  über  den  streitigen
  Umstand  obliegt‘‘  —  „die  von  ihr  abgelegte  Aussage  unter
Eid  wiederhole‘“‘,  ohne  dass  dagegen  ein  abgesondertes  Rechtsmittel
  zulässig  wäre  (P.O.  $  391);  endlich,  dass  alle  diese  Vorschriften
  nach  $  398  auch  „für  die  wegen  Vorlage  einer  Beweisurkunde,
  einer  Auskunftssache  oder  eines  Augenscheinsgegenstandes
angeordnete  Vernehmung  und  eidliche  Abhörung  einer  Partei“
gelten  sollen.

Man  wird  in  der  That  auch  vom  gegnerischen  Standpunkte,
wie  ihn  beispielsweise  BAEuR  nach  wie  vor  einnimmt,  anerkennen
müssen,  dass  dieser  Ersatz  des  ‚„richterlichen  Eides‘“  ebenso  erschöpfend
  wie  vorsichtig  geregelt  ıst,  und  diesen  Vorschriften,
wenn  man  die  Partei-Zeugenvernehmung  grundsätzlich  billigt,  allen
Beifall  zollen  dürfen.  Zweifelhaft  mag  sein,  ob  auch  nur  der
Regel  nach  der  beweispflichtigen  Partei“)  die  eidliche  Bekräftigung
  ihrer  Angaben  anzuvertrauen  ist;  undob  man  die  Beeidigung
  ihrer  ganzen  „Aussage“  (statt  der  richterlich  als  erheblich
ausgewählten  Punkte  in  ihr)  verlangen  soll.  Ohne  langjährige
Erfahrung  wird  man  m.  A.  n.  der  Sache  doch  nicht  auf  den
Grund  kommen;  und  nach  solcher  empfiehlt  sich  auch  der  richterliche
  Eid  wegen  seiner  unvermeidlichen  Starrheit  ganz  gewiss
nicht.  Und  wenn  man  den  Missbrauch  der  Parteivernehmung
durch  gleichgültige  oder  willkürliche  Richter  fürchtet,  so  erwidere
ich,  dass  diese  durch  zugeschobene  und  richterliche  Eide  ebensoviel
  Unheil  anrichten  werden;  und  dass  bislang  noch  keine  Processordnung
  erdacht  und  erfunden  ist,  die  den  Mangel  an

40)  Der  Gewissenhafte  wird  die  Beeidigung  als  Last  empfinden,  ein  Anderer
als  Vortheil.