Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Anweisung

8

701

644,

615,

□—.

1359

Art.
70

*?

96

708

831

Hat  der  Käufer  eine  besondere.  A.
über  die  Art  der  Versendung  erteilt
und  weicht  der  Verkäufer  ohne
dringenden  Grund  von  der  A.  ab,
so  ist  der  Verkäufer  dem  Käufer  für
den  daraus  entstehenden  Schaden
verantwortlich.  451.

Sachen  702,  703  s.  Bestellung
—  Sachen.

Werkvertrag.

646,  651  s.  Kauf  447.

646  s.  Besteller  —  Werkoertrag.

Anweisungsempfänger.

Anweisung  784—792  f.  Anweisung
  —  Anweisung.

Anwendung.
Ehe.
A.  von  Sorgfalt:
bei  Erfüllung  der  sich  aus  dem
ehelichen  Verhältnis  ergebenden
Verpflichtungen.
Einführungsgesetz.
Die  A.  eines  ausländischen  Gesetzes
ist  ausgeschlossen,  wenn  die  A.  gegen
die  guten  Sitten  oder  gegen  den
Zweck  eines  deutschen  Gesetzes  verstoßen
  würde.

Unter  Zustimmung  des  Bundesrats

kann  durch  Anordnung  des  Reichskanzlers
  bestimmt  werden,  daß  gegen
einen  ausländischen  Staat  sowie
dessen  Angehörige  und  ihre  Rechtsnachfolger
  ein  Vergeltungsrecht  zur
A.  gebracht  wird.
s.  Handlung  831.
Gesellschaft.
A.  von  Sorgfalt:

bei  Erfüllung  der  dem  Gesellschafter

obliegenden  Verpflichtungen.
Handlung.
Der  Auftraggeber  haftet  nicht  für
den  Schaden,  welchen  der  Beauftragte
angerichtet  hat,  wenn  er  nachweist,

daß  er  bei  der  Auswahl  des  Beauf-133



 

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277

2131

2196

690

1631

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Anwesenheit

tragten  und  bei  allen  sonst  in  Betracht
kommenden  Umständen  die  im  Verkehr
erforderliche  Sorgfalt  beobachtet  hat
oder  wenn  der  Schaden  auch  bei  A.
dieser  Sorgfalt  entstanden  sein  würde.
832,  834,  840.
Leistung.
Wer  nur  für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen
  hat,  welche  er  in  eigenen
Angelegenheiten  anzuwenden  pflegt,
ist  von  der  Haftung  wegen  grober
Fahrlässigkeit  nicht  befreit.
Testament.
A.  von  Sorgfalt  bei  Verwaltung  der
Erbschaft.  2136.
Erfolglose  A.  der  gegen  einen  zur
Vollziehung  einer  Auflage  rechtskräftig
verurteilten  Beschwerten  zulässigen
Zwangsmittel,  ermächtigt  den  Berechtigten
  die  Herausgabe  dessen  zu
verlangen,  das  zur  Vollziehung  der

Auflage  hätte  verwendet  werden
müssen.
Verwahrung.

A.  von  Sorgfalt  bei  Aufbewahrung
hinterlegter  Sachen.

Verwandtschaft.
A.  angemessener  Zuchtmittel  gegen  ein
Kind.

Vormundschaft  s.  Verwandtschaft
1631.

Anwesender.

Vertrag.
Der  einem  A.  gemachte  Antrag  auf
Schließung  eines  Vertrages  kann  nur
sofort  angenommen  werden.

Anwesenkelit.

Ehe.
Die  Ehe  wird  dadurch  geschlossen,  daß
die  Verlobten  vor  einem  Standesbeamten
  persönlich  und  bei  gleichzeitiger
A.  erklären,  die  Ehe  miteinander  eingehen
  zu  wollen.