Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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12) bei großen Geldsendungen von einerlei Gattung, in mehreren Abthei- 
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lungen verpackt, welche zu einer Adresse gehören, wird das Porto 
nach dem Gesammtbetrage und nicht nach den einzelnen Abtheilungen 
erhobenz 
verschiedene Geld-Gattungen, als Silber= und Papiergeld, dürfen in der 
Regel nur insoweit zusammengepackt werden, als ihr gemeinschaftliches 
Gewicht 8 Loth (234 Hektas) nicht übersteigt, und werden in ihrem 
Gesammtbetrage nach dem Porto-Ansatze der darunter befindlichen am 
hôchsten tarifirten Geld-Gattung taxirt. 
Kommen schwerere Packete 2c. mit Geldern verschiedener Gattung vor, 
so ist auf jede der darin enthaltenen Posten derjenige Porto-Satz an- 
zuwenden, welcher für die im Packete befindliche, am höchsten tarifirte 
Geld-Gattung bestimmt ist. 
Ist dagegen jede Gattung für sich allein verpackt, so wird jedes 
Packet nach dem für die darin befindliche Sorte vorgeschriebenen Satze 
tarirt, wobei jedoch das Porto für den Gesammtbetrag die Silber-Tare 
nicht überschreiten darf. 
14) Geld soll mit Schriften oder Sachen nicht zusammengepackt werden. 
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Geschieht solches dennoch, so ist das Geld für sich, die ganze Sendung 
aber, nach Maßgabe des vollen Gewichts und ihres übrigen Inhaltes, 
noch besonders zu taxiren. 
Briefe, welche Einlage von Metall-Geld enthalten, dürfen das Gewicht 
von 1 Pfund nicht übersteigen und müssen mittelst Kreuz-Couverts ver- 
schlossen seyn. 
Die in der Taxe angegebene Porto-Moderation tritt erst bei Sendun- 
gen über 3000 Thaler in Silber oder Gold ein und erstreckt sich da- 
her nicht auf Sendungen von 2000 Thaler in Silber und 1100 Tha- 
ler in Gold, zu einer Adresse gehörig. 
Die bei Summen über 3000 Thaler überschießenden Beträge unter 
100 Thaler zahlen von 1 bis mit 50 Thaler die Hälfte, über 50 bis 
mit 99 Thaler das volle der moderirten Tare für 100 Thaler. 
16) Die Geldsendungen in Silbergeld sind in der Regel nach Thaler und 
Groschen oder nach Gulden und Kreuzer, Sendungen in Gold nach 
Thalern oder Gulden in Geld zu deklariren. 
Bei anders deklarirten Geldern sind Bebufs der Taxirung die be- 
treffenden Sorten auf Thaler oder Gulden zu reduciren, wobei zu rech- 
nen ist:
	        
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