Full text : Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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Souveränitätsrechte  aufzugeben,  als  sich  zur  Umgestaltung  eines
Staatenbundes  in  einen  Bundesstaat  notwendig  erweisen  werde.
Gewiß  unter  dem  Drucke  der  Ereignisse  und  der  Zeitströmung,
aber  darum  in  nicht  minder  anerkennenswerter  Weise  ging  die
erste  Kammer  in  der  Neugestaltung  des  sächsischen  Staates  voran,
indem  sie  in  Übereinstimmung  mit  der  zweiten  Kammer  einen
Antrag  auf  völlige  Gleichstellung  des  ritterschaftlichen  und  bäuerlichen
  Grundbesitzes  unter  Wegfall  der  Jagd-,  Patronats-,  Gemeindesteuerprivilegien
  u.  a.  und  auf  eine  schnelle  und  billige
Ablösung  der  sonstigen  gutsherrlichen  Rechte  einbrachte  und  diesen
Antrag  nur  gegen  fünf  Stimmen  annahm,  während  die  zweite
Kammer  natürlich  einstimmig  beitrat.  Dagegen  wandte  sich  diese
gegen  das  von  der  Regierung  durch  den  Minister  Braun  eingebrachte
  neue  Wahlgesetz,  das  nur  eine  Reform  der  zweiten  Kammer
  vorsah,  dagegen  die  Zusammensetzung  der  ersten  Kammer
unangetastet  ließ.  Schon  wurden  auch  bei  der  Linken  Stimmen
laut,  daß  man  die  erste  Kammer  als  ein  Nest  der  Reaktion  überhaupt
  abschaffen  müsse.  Doch  erklärte  sich  die  zweite  Kammer  für
deren  Beibehaltung  mit  einer  Majorität  von  immerhin  31  Stimmen,
aber  unter  der  Voraussetzung  einer  Reform,  und  wies  deshalb
das  Wahlgesetz  zurück,  das  die  Regierung  am  7.  Juli  mit  dem
Versprechen  zurückzog,  ein  neues  auf  Grund  der  erfahrenen
Anregungen  ausarbeiten  zu  wollen.

Zwischendurch  erledigte  die  Kammer  die  zweifellos  liberalen
Gesetzentwürse  über  die  Presse,  über  Versammlungs=  und  Koalitionsrecht;
  die  Gemeindewahlen  wurden  zu  direkten  umgestaltet,
im  Heere  die  Losziehung  und  Stellvertretung  abgeschafft,  die
Deutschkatholiken  als  christliche  Kirchengemeinschaft  anerkannt.  Unerledigt
  blieben  dagegen  die  Kirchenverfassung,  die  Schulgesetzgebung
  und  vor  allem  die  Reform  der  Justizgesetze.  Allerdings
wurden  provisorisch  für  Preßvergehen  und  für  einzelne  politische
Vergehungen  Geschworenengerichte  zugestanden,  deren  Beisitzer
nach  der  Anordnung  des  Justizministers  Braun  sogar  aus
allgemeinen  Wahlen  hervorgehen  sollten.  Schließlich  kam  man
auch  noch  zur  Beratung  des  neuen  Wahlgesetzes,  dessen  langsame
  Entstehung  allerhand  Gerüchten  von  reaktionären  Einflüssen