Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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einer  Confession  an  einer  Gemeinde  angestellt  sind,  desjenigen,  welchen  die  Oberschulbehörde
  besonders  mit  der  örtlichen  Schulaufsicht  beauftragt  hat  (Gesetz  vom  29.  September
  1836,  Art.  72,  Absatz  2).

2)  Der  Ortsschulinspektor  hat  demgemäß,  mit  Beachtung  der  allgemeinen  und  der
lokalen  Schulordnung  und  unbeschadct.  der  Rechte  der  Ortsschulbehörde,  beziehungsweise
bei  Schulcomplexen  mit  fünf  oder  mehr  Klassen  unter  Mitwirkung  des  Oberlehrers
(vergl.  unten  Ziffer  3),  das  ganze  örtliche,  namentlich  das  innere  Volksschulwesen
zu  leiten,  insbesondere  die  Aufnahme  der  in  das  schulpflichtige  Alter  eingetretenen  oder
sonst  zum  Eintritt  angemeldeten  Kinder  (Art.  7  des  Gesetzes  vom  29.  September  1836
und  Art.  1  des  Gesetzes  vom  6.  November  1858)  in  die  Schule  einzuleiten,  die  Vertheilung
  der  Schüler  in  Klassen  und  deren  Vorrücken  aus  der  niederen  Klasse  in  die
höhere  im  Benehmen  mit  den  betreffenden  Lehrern  vorzunehmen,  den  Schulunterricht,
die  Schulerzichung  und  Schuldisciplin,  die  äußere  Schulordnung,  den  Schulbesuch  und
die  Einhaltung  der  Schulzeit,  des  Lehrplans  und  Stundenplans,  das  Ineinandergreifen
des  Unterrichts  verschiedener  Schulklassen,  auch  die  richtige  Führung  der  vorgeschriebenen
Bücher  (Diarien,  Schulversäumnißlisten  und  dergl.)  zu  überwachen,  sowie  auf  das  dienstliche
  und  außerdienstliche  Verhalten  des  Lehrers  zu  achten.

3)  Hinsichtlich  der  Lehrerconvente,  in  welchen  er  den  Vorsitz  führt,  und  der
Mitwirkung  der  mit  Aufsichtsfunktionen  beauftragten  Lehrer,  welche  ihm  untergeordnet
  sind,  hat  der  Schulinspektor  sich  selbst  nach  den  Ministerialverfügungen  vom
18.  Juni  1864  und  vom  11.  September  1865  zu  achten  und  deren  Einhaltung  Seitens
der  Lehrer  zu  überwachen.

Den  Oberlehrer  und  die  sonst  mit  Aufsichtsfunktionen  im  Sinne  der  Ministerialverfügung
  vom  11.  September  vorigen  Jahrs  beauftragten  Lehrer  hat  der  Ortsschulaufseher
  in  ihr  Amt  einzuführen.

Auch  hat  er  mit  dem  Oberlehrer  mindestens  alle  Vierteljahre  eine  eingehende  Besprechung
  über  die  von  ihm  gemachten  Wahrnehmungen  bezüglich  des  Unterrichts  und  der
Schulzucht  in  den  einzelnen  Klassen  zu  halten  und  darüber  ein  Protokoll  aufzunehmen.

4)  In  seiner  Stellung  zu  den  Lehrern  wird  der  Ortsschulinspektor  deren
Rechte  achten,  sie  in  ihrer  gesammten  Wirksamkeit  nach  Kräften  unterstützen  und  ihnen
mit  Wohlwollen  und  Freundlichkeit  begegnen.

Auch  wird  er  in  der  Methode  des  Unterrichts  und  in  der  Handhabung  der  Schul-