Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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zeigung  von  Postaufträgen  nicht  statt.  Diejenigen  Wechsel,  welche  bei  der  ersten  Vorzeigung
  von  dem  Bezogenen  oder  seinem  Bevollmächtigten  mit  einem  schriftlichen  Accept
oder  einer  schriftlichen  Annahmeverweigerung  nicht  versehen  worden  sind,  werden  nach
sieben  Tagen  nochmals  vorgezeigt,  falls  nicht  der  Auftraggeber  durch  einen  Vermerk  auf
der  Rückseite  des  Postauftrags-Formulars  ein  anderes  Verfahren  vorgeschrieben  hat.

VI.  Die  Annahme  des  Wechsels  muß  durch  den  Bezogenen  oder  dessen  Bevollmächtigten
  auf  dem  Wechsel  schriftlich  geschehen.  Die  Annahme  gilt  als  verweigert,
wenn  dieselbe  nur  auf  einen  Theil  der  Wechselsumme  erfolgt,  oder  wenn  der  Annahmeerklärung
  andere  Einschränkungen  beigefügt  werden.

VII.  Der  angenommene  Wechsel  wird  von  der  Bestimmungs-Postanstalt  ungesäumt
an  den  Auftraggeber  in  einem  Umschlage  unter  Einschreibung  zurückgesandt.

VIII.  Hat  der  Auftraggeber  auf  der  Rückseite  des  Postauftrags-Formulars  nicht
andere  Bestimmung  getroffen,  so  sind  der  Postauftrag  und  die  Anlagen  an  ihn  zurückzusenden,
  sobald  feststeht,  daß  der  Bezogenc  nicht  zu  ermitteln  ist,  oder  sobald  der  Bezogene
  bezw.  sein  Bevollmächtigter  eine  die  Verweigerung  der  Annahme  ausdrückende  oder
ihr  gleich  zu  achtende  Erklärung  auf  den  Wechsel  niedergeschrieben,  oder  sobald  die  zweite
Vorzeigung  stattgefunden  hat.

IX.  Der  Auftraggeber  kann  verlangen,  daß  der  Postauftrag  nebst  dem  Wechsel  nach
einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung  nach  einem  innerhalb  Deutschlands  belegenen
Orte  weiter  gesandt  werde.  Dieses  Verlangen  ist  unter  genauer  Bezeichnung  eines
anderen  Empfängers  durch  den  Vermerk  „Sofort  an  N.  in  .“  auf  der  Rückseite  des
Postauftrags-Formulars  auszudrücken.  Eine  solche  Weitersendung  findet  kostenfrei  statt.
Dieselbe  geschieht  unverzüglich,  und  zwar  mittelst  Einschreibbriefes  an  die  betreffende
Postanstalt.

X.  Wünscht  der  Auftraggeber,  daß  der  Postauftrag  nebst  Wechsel  nach  einmaliger
vergeblicher  Vorzeigung  an  eine  zur  Aufnahme  von  Wechselprotesten  befugte  Person  zum
Behufe  der  Protesterhebung  abgegeben  werde,  so  genügt  der  Vermerk  „Sofort  zum  Protest",
ohne  daß  es  der  namentlichen  Bezeichnung  einer  solchen  Person  bedarf.  Alle  Postaufträge,
  auf  welchen  für  den  Fall  der  nicht  zu  erlangenden  Annahme  die  Weitersendung
des  Wechsels  zur  Protestaufnahme  vorgezeichnet  ist,  werden  sofort  nach  der  ersten  vergeblichen
  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  vergeblich  gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung
weitergesandt.  Mit  der  Weitersendung  des  Postauftrags  nebst  Wechsels  an  den  betreffen-