Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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güten. Die Diäten und das Fahrtgeld sind in dem Estaffetten-Passe an Stelle 
der Rittgebühren zu liquidiren und mit den übrigen Estaffetten-Kosten einzuzieben. 
8) Für die Beförderung der Estaffetten-Depeschen auf den Eisenbahnen 
wird erhoben: 
a) das tarifmäßige Porto nach Maßgabe des Gewichts, mit Berücksichtigung des 
deklarirten Inhalts und zwar für die nach der direkten Entfernung zu berech- 
nende Strecke, welche die Estaffetten-Depesche auf der Eisenbahn zurücklegt, 
b) die Estaffetten-Expeditiono-Gebühr am Aufgabeorte oder bei wirklicher 
Umspedition nach dem herkömmlichen Satze von 20 Sgr., 
das vom Empfänger zu entrichtende Bestellgeld für jede Estaffetten- 
Depesche herkömmlich mit 10 Sgr. und außerdem 
d) der Betrag der extraordindren Bekleidungskosten in dem unter 2 gedachten Falle. 
4) Die Erhebung des Porto (3 u) erfolgt: 
für Briefe und Packete mit Schriften nach §. 2 des dem Nachtrage zur 
Postordnung vom 12. Dezember 1840 angehängten allgemeinen Tarifs, 
b) für Briefe 2c. mit gedruckten Sachen oder für Akten nach F. 5 dieses Tarifs, 
c) für ein Packet gewöhnlichen Inhalts nach F. 6 und 
ch) für Werthpackete nach F. 7 dieses Tarifs. 
Die Sätze unter c und d finden nur auf aus dem Inlande kommende 
Estaffetten dieser Art Anwendung, da im Auslande nach §. 79 der Postord- 
nung vom 26. November 1819 alle zur Beförderung mit der Briefpost sich 
nicht eignende Gegenstände zur Versendung mittelst Estaffette nicht angenom- 
men werden dürfen. 
Der Gesammtbetrag der Kosten für Beförderung einer Estaffette auf der 
Eisenbahn darf niemals die Summe übersteigen, welche deren Beförderung 
zwischen denselben Orten auf die gewöhnliche Art, durch einen reitenden Postil- 
lon auf der Chaussee, verursacht haben würde. 
5) Das zu erhebende Porto, welches mit den übrigen Estaffetten-Kosten 
einzuziehen ist, wird von derjenigen Postanstalt im Estaffetten-Passe liquidirt und 
berechnet, bei welcher die Estaffetten-Depesche zuerst auf die Eisenbahn übergeht. 
Verlangt dagegen der Absender einer Estaffetten-Depesche deren estaffetten- 
mäßige Beförderung und Behandlung nur bis zur Erreichung einer Eisenbahn- 
Station, so ist dem zu willfahren. In solchem Falle geht die Estaffetten- 
Depesche von der betreffenden Eisenbahn-Station ab, als gewöhnliche Brief= 2c. 
Sendung mit den übrigen Postsachen weiter. Die distribuirende Postanstalt 
bat alödann vom Empfänger das tarifmäßige Porto von der Eisenbahn-Sta- 
tion ab zu erheben und zu berechnen. Weimar am 11. Mai 1847. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
Helbig. 
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