Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Wenn  ein  Verwaltungsbezirk  in  mehrere  Aushebungsbezirke  getheilt  ist  (8  23),  so  bestimmt
  die  Kreisregierung  schon  im  Frieden  den  Civilkommissar  für  jeden  ferneren  Aushebungsbezirk.


Zuzutheilen  sind  der  Aushebungskommission:

1.  ein  militärischerseits  zu  kommandirender  Veterinär  oder  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  zuzuziehender  Thierarzt  und

2.  drei  vom  Distrikts-Ausschuß  (in  unmittelbaren  Städten  vom  Magistrat)  von
sechs  zu  sechs  Jahren  zu  wählende  Schätzer.

8  16.

Zu  Schätzern  müssen  sachverständige  und  unbescholtene  Personen,  die  das  volle  Ver-Amlge
  —  trauen  der  Eingesessenen  besitzen,  gewählt  werden.  Sie  sind  nach  dem  als  Anlage  Fbeigefügten
  „Eidesformular“  durch  den  Vorstand  der  Distriktsverwaltungsbehörde  oder  dessen
Vertreter  vor  Beginn  des  Abschätzungsgeschäftes  zu  vereidigen,  und  ist  beglaubigte  Abschrift

der  darüber  aufzunehmenden  Verhandlung  dem  Nationale  beizufügen.

Neben  den  drei  Schätzern  werden  drei  Stellvertreter  für  sie  gewählt,  deren  einer  schon
für  den  Beginn  der  Aushebung  einzuberufen  ist.

Die  Schätzer,  deren  Stellvertreter,  sowie  die  etwa  zuzuziehenden  Thierärzte  erhalten
Reiseentschädigungen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen,  die  über  die  Gebührnisse  bei  der
Abschätzung  von  Flurschäden  durch  die  Allerhöchste  Verordnung  vom  28.  August  1898,
betreffend  die  Instruktion  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die
bewaffnete  Macht  im  Frieden  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1898,  getroffen
  sind.

Für  die  Bezirksamtsschreiber,  die  außerhalb  des  Bezirksamts-Sitzes  bei  der  Aushebung
mitwirken,  dürfen  Tagegelder  von  5  Mark  für  den  Tag  und  Reisekosten  mit  30  Pf.  für
den  Kilometer  bei  Reisen  auf  dem  Landwege,  oder  mit  10  Pf.  für  den  Kilometer  —  neben
2  Mark  für  jeden  Zu=  und  Abgang  —  bei  Reisen  auf  Eisenbahnen  und  Damypsschiffen
angefordert  werden.

.  17.

Soweit  die  Vorstände  der  Gemeindeverwaltungen  nicht  bereits  im  Frieden  mit  den
bezüglichen  Weisungen  versehen  sind,  übersenden  ihnen  sofort  nach  Eingang  des  Mobilmachungsbefehls
  die  Distriktsverwaltungsbehörden  auf  dem  raschesten  Wege  die  im  Frieden
vorbereiteten  Befehle,  an  welchem  Orte  und  zu  welcher  Zeit  (Tag  und  Stunde)  die  nach
§  13  bestimmten  Pferde  und  Fahrzeuge  zu  gestellen  sind.

Die  Schätzer  und  gegebenenfalls  der  Thierarzt  sind  zu  benachrichtigen.