Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

122 (Wahlordnung f. d. Wahl der Versicherungsvertreter.) 
9. Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter aufgefordert, 
sich binnen einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt er sich 
nicht innerhalb dieser Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten gestrichen. 
Den bevollmächtigten Vertretern ist die Streichung unverzüglich mitzuteilen und 
ihnen anheimzugeben, binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu machen. Wer bereits 
in einer Vorschlagsliste aufgeführt ist, darf dabei nicht vorgeschlagen werden. Den 
Vertretern ist die Einsichtnahme in die eingereichten Listen zu gestatten. 
10. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unter- 
schrift auf allen Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist 
nötigenfalls die Beschaffung anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Vermeidung 
der Ungültigkeit der Vorschlagslisten aufzugeben. 
11. Die Vorschlagslisten sind, soweit nicht im letzten Absatz ein anderes be- 
stimmt ist, ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie den 
zwingenden Vorschriften der Nr. 7 nicht entsprechen und der Mangel nicht recht- 
zeitig behoben wird. 
Sind die Vorschriften der Nr. 7 Abs. 2 und 3 nicht beachtet, so ist der be- 
vollmächtigte Vertreter aufzufordern, andere geeignete Personen vorzuschlagen. Kommt 
er dieser Aufforderung nicht nach, so kann der Wahlleiter bei Verstößen gegen 
Nr. 7 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 von oben anfangend in der Liste die nicht ge- 
eigneten Vorgeschlagenen streichen oder zugunsten geeigneter Vorgeschlagener an 
eine spätere Stelle setzen. 
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und kommt 
der bevollmächtigte Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen, nicht 
rechtzeitig nach, so wird der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen. Enthält 
eine Vorschlagsliste trotz etwaiger Streichungen eine größere als die vorgeschriebene 
Zahl von Bewerbern, so werden die Vorgeschlagenen gestrichen, deren Namen den in 
zulässiger Zahl vor ihnen Genannten folgen. Enthält eine Vorschlagsliste weniger 
als die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so wird sie dadurch nicht ungültig. 
12. Die Anstände sollen bis zum Ablaufe des 10. Tages vor dem Wahltage 
beseitigt sein. 
Frühestens 9 und spätestens 5 volle Tage vor dem Wahltage sind die gültigen 
Vorschlagslisten von dem Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (Nr. 8) in 
den für die amtlichen Bekanntmachungen des Versicherungsamts bestimmten Blättern 
zu veröffentlichen oder den Wahlberechtigten zu übersenden.
	        
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