Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Dieses Porto-Freithum erstreckt sich ausnahmsweise auch auf die amtli- 
chen Korrespondenzen vereinsländischer Behörden an Privak-Personen, sofern 
sie als „Zollvereinssachen“ deklarirt und mit amtlichem Siegel verschlossen sind. 
Im Uebrigen gelten für die Sendungen in Zollvereins= oder Handels- 
vertrags-Angelegenheiten die ndmlichen Bestimmungen, welche oben bei Ziffer 1 
angeführt sind. 
4) Auf alle gegenwärtige oder künftige Fürstlich Thurn und Vexissche 
Posten auch außerhalb des Großherzogthumes Sachsen. Das für den Trans- 
port auf fremden Postgebieten erwachsende Auslage= oder Transit-Porto ist 
aber in bioheriger Weise zu vergüten. 
Von demselben Zeitpunkte an hört auch die nach unserer Bekanntmachung 
vom 28. März 1839 unter 2 bis auf Weiteres zugestandene ausnahmsweise 
Erhebung des bälftigen Portos von sonst portofreien Gegenständen auf der 
Route durch das Eisenachische Oberland wieder auf, und es treten alle Porto-Frei- 
thümer, wie sie auf den übrigen inländischen Post-Coursen bestehen, auch auf 
diesem Course in vollem Umfange ein. 
Wir bringen dieses hiermit zur Kenntniß der Großherzoglichen Behörden 
und eröffnen denselben dabei zur Nachachtung, daß der General-Direktion der 
Großherzoglich Saächsischen Fürstlich Thurn und Taxisschen Lehnsposten zuge- 
sichert worden ist, daß die Postanstalt durch Versendung von Päckereien in 
Dienstangelegenheiten nicht mehr, als es das Interesse des Großherzoglichen 
Staatsdienstes erfordert, beladstigt, und gegen etwaigen Mißbrauch dienstlicher 
Bezeichnung Seitens der Beamten bei Versendungen mit der Post unnachsicht- 
lich mit den gesetzlichen Strafen eingeschritten werden solle. 
Weimar am 23. Juni 1847. 
Großherzoglich . Ober-Postinspektion. 
elbig. 
III. Nach Eröffnung der Thüringischen Eisenbahn bis Eisenach findet die in 
unserer Bekanntmachung vom 15. Dezember v. J. (Regierungs-Blatt vom J. 
1846, S. 164) angeführte Einrichtung hinsichtlich der Beförderung der auf 
der Eisenbahn ankommenden oder auf derselben weiter gehenden Equipagen zwi- 
schen der Stadt und dem Bahnhofe der Eisenbahn durch Pferde der Posthal= 
terei auch auf die Station Eisenach Anwendung und Se. Königliche Hoheit, 
der Großberzog, haben deöhalb in gleicher Weise, wie nach unserer Bekannt- 
machung vom 1. d. M. für Weimar geschehen, auch für Eisenach lokalge- 
setzlich zu bestimmen gnädigst geruht:
	        
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