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Handels- und SZoll-Vertrag.
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes
und der zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitglieder des Deutschen Zoll= und Handelsvereins,
nämlich: der Krone Bayern, der Krone Württemberg, des Großherzogthums
Baden und des Großherzogthums Hessen für dessen südlich des Main belegene Theile,
sowie in Vertretung des Ihrem Zoll= und Steuersysteme angeschlossenen Großherzogthums
Luxemburg einerseits
und
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, von dem Wunsche geleitet,
die Handelsverbindungen zwischen den Angehörigen beider Theile zu verbessern
und zu erweitern, haben zu diesem Ende Unterhandlungen eröffnen lassen und dieserhalb
zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold Henning,
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Carl Joseph Benjamin
Herzog;
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Seinen außerordentlichen
Gesandten und bevollmächtigten Minister, eidgenössischen
Obersten, Bernhard Hammer,
welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, den
folgenden Handels= und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Die beiden vertragenden Theile geben sich die Zusicherung, in Beziehung auf Eingangs=
und Ausgangsabgaben sich wechselseitig auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation
zu behandeln.
Jeder der beiden Theile verpflichtet sich demgemäß, jede Begünstigung, jedes Vor-