Full text : Handbuch der Politik. Zweiter Band. (2)

332

Handels-  und  SZoll-Vertrag.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes
  und  der  zu  diesem  Bunde  nicht  gehörenden  Mitglieder  des  Deutschen  Zoll=  und  Handelsvereins,
  nämlich:  der  Krone  Bayern,  der  Krone  Württemberg,  des  Großherzogthums
Baden  und  des  Großherzogthums  Hessen  für  dessen  südlich  des  Main  belegene  Theile,
sowie  in  Vertretung  des  Ihrem  Zoll=  und  Steuersysteme  angeschlossenen  Großherzogthums
  Luxemburg  einerseits

und
der  Bundesrath  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  andererseits,  von  dem  Wunsche  geleitet,
  die  Handelsverbindungen  zwischen  den  Angehörigen  beider  Theile  zu  verbessern
und  zu  erweitern,  haben  zu  diesem  Ende  Unterhandlungen  eröffnen  lassen  und  dieserhalb
  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Leopold  Henning,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Carl  Joseph  Benjamin
Herzog;
der  Bundesrath  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft:  Seinen  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister,  eidgenössischen
Obersten,  Bernhard  Hammer,
welche,  nach  Austausch  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,  den
folgenden  Handels=  und  Zollvertrag  vereinbart  und  abgeschlossen  haben:
Artikel  1.

Die  beiden  vertragenden  Theile  geben  sich  die  Zusicherung,  in  Beziehung  auf  Eingangs=
  und  Ausgangsabgaben  sich  wechselseitig  auf  dem  Fuße  der  meistbegünstigten  Nation
  zu  behandeln.

Jeder  der  beiden  Theile  verpflichtet  sich  demgemäß,  jede  Begünstigung,  jedes  Vor-