Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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urkundlich ist gegenwärtiges Gesetz von Uns boͤchsteigenhaͤndig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 21. Juni 1847. 
Carl Friedrich. 
  
Schweitzer. von Watzdorf. C. Thon. von Wegner. 
vdt. Ernst Muͤller. 
Ministerial- Vekanntmachung. 
Seine Koͤnigliche Hoheit, der Großherzog, baben zu befehlen gnaͤdigst 
geruhet, daß kuͤnftighin alle Justiz-Behoͤrden im Großherzogthume ihren gericht- 
lichen Entscheidungen, soweit dieses ausnahmsweise nicht schon zeither der Fall 
gewesen, die Gruͤnde, auf denen dieselben beruhen, je nach Beschaffenheit des 
Falles, entweder einschalten oder besonders beifügen sollen. 
Höôchstem Befehle gemäß wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht und zugleich den sämmtlichen Justiz-Behörden die Anweisung ertheilt, 
sich darnach zu achten. 
Weimar am 27. Juli 1847. 
Großherzoglich Sächfisches Staats-Ministerium, 
drittes Departement. 
von Watzdorf.
	        
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