Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Nur rücksichtlich der Anstellung derjenigen Gendarmen, welche zugleich als 
Unteroffiziere des Reserve-Bataillons dem Militär angehören sollen, tritt auch 
die Mitwirkung Unseres Militä-Kommando ein (F. 13). 
. 4. 
Saͤmmtlichen bei der Gendarmerie angestellten Personen soll ein angemes- 
sener Gehalt aus der Sctaatskasse, den beriktenen zugleich eine entsprechende 
Vergütung für die Pferdehaltung gewaährt werden, wogegen dieselben verbun- 
den sind, für alle ihre dienstlichen und außerdienstlichen Bedürfnisse, nament- 
lich auch für vorschriftomäßige Pferde, Kleidung, Bewaffnung, Expeditions- 
Aufwand, Schreib-Materialien, mit Ausschluß der Dienstbücher, Quartier, Me- 
dikamente und Arztlohn bei Krankheiten u. s. w., aus eigenen Mitteln zu sorgen. 
Sofern für angemessen erachtet wird, Pferde, Waffen und andere Equipi- 
rungs-Stücke nur durch den Hauptmann oder durch einen andern Beauftrag- 
ten der Landes-Direktion anschaffen zu lassen, haben die Gendarmen sich den 
diesfalls von der Aufsichtsbehörde getroffenen Anordnungen und Preisbestim- 
mungen unweigerlich zu unterwerfen, ihre Bedürfnisse nach Vorschrift zu ent- 
nehmen, auch die nöthig erachteten Gehaltsabzüge zu diesem Zwecke sich gefal- 
len zu lassen. 
g. 5. 
Neben den zu den bestimmten Gehaltsbezügen erforderlichen Mitteln sol- 
len zu Belohnungen ausgezeichneter Dienstleistungen, sowie zu Unterstützungen 
in Unglücksfallen, jährlich fünfhundert Thaler zur Verfügung Unserer Landes- 
Direktion gestellt und überdies die durch zeitweise Kommandirung von Unter- 
offizieren der Linien-Bataillone (§F. 2) entstehenden Kosten aus der Staatskasse 
bestritten werden. 
Da die Anordnung gewisser Abstufungen in den Gehaltsbezügen aus dienst- 
lichen Rücksichten wünschenswerth erscheint, so bleibt eine solche, in den Gren- 
zen des Haupt-Etats, Uns und Unserer Landes-"Direktion vorbehalten. 
g. 6. 
Bei der Gendarmerie definitiv angestellte Personen, welche nach treuer 
Dienstleistung ohne eigenes Verschulden wegen eintretender Untauglichkeit des 
Dienstes enthoben und nicht anderweit im Staatsdienste versorgt werden, sol- 
len eine angemessene Pension aus der Staatskasse erhalten (. 10). 
45 
Bestim- 
mung der 
Gehaltsbe- 
züge. 
Fortsetzung. 
Pensions= 
Ansprüche 
der Gendar- 
men.
	        
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