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Gendarmerie-Korps zur Folge, wie anderer Seits die von Unserer Landes-
Direktion verfügte Entlassung eines zugleich als Unteroffizier des Reserve-
Bataillons dienenden Gendarmen auch dessen Entlassung vom Reserve-Bataillon
nach sich ziehen soll.
g. 15.
Verthellung Unsere Landes-Direktion wird auch mit Ruͤcksicht auf das Gutachten des
Hauptmanns sowohl fuͤr die Wachtmeister als fuͤr die uͤbrigen Gendarmen
Stations-Orte und Stations-Bezirke nach Maßgabe der oͤrtlichen Beduͤrfnisse
bestimmen.
Auf diejenigen Mittel zur Aufsichtsführung, welche in den Sitzen der
Polizei-Behörden durch das diesen beigcordnete Diener-Personal bereits gegeben
sind, ist bei der gedachten Vertheilung die geeignete Rücksicht zu nehmen.
Bei verfügten Versetzungen steht den Gendarmen ein Anspruch auf Um-
zugskosten oder sonstige Vergücung nicht zu.
g. 16.
Dien streis Den Gendarmen liegt im Allgemeinen ob, die öffentliche Ruhe, die all-
Gendermen gemeine Sicherheit und die gesetzliche Ordnung in ihren Bezirken zu befördern,
u. selbst. die Handhabung der dieserhalb bestehenden Anordnungen mit Thatigkeit und
ständige Nachdruck zu unterstützen, zu diesem Ende eine Aufsicht über die ortspolizei-
Wissfant= lichen Einrichtungen zu führen, über die Befolgung der Polizei-Gesetze und
« Verfügungen zu wachen und Anzeigen von Gesetzwidrigkeiten, seyen es Bege-
hungen oder Unterlassungen, zu machen, weshalb sie, um ihren Aussagen und
Anzeigen gerichtlichen Glauben zu verschaffen, von dem Hauptmanne unter Zu-
zichung eines durch Beauftragung einer Polizei-Behörde von Unserer Landes-
Direktion ihm beizugebenden Protokoll-Führers gehörig zu verpflichten sind.
Von Unserer Landes-Direktion ist dann über die erfolgte Verpflichtung den
Gendarmen eine Bescheinigung auszufertigen, die sie nöthigenfalls der zustän-
digen Civil-Behörde vorzulegen haben.
*
b. Benut- Bei Ausübung ihres Dienstes haben die Gendarmen sich zunächst nach
Gung der ihren besonderen Dienstvorschristen und nach den Befehlen des Hauptmanns
durch die oder des Wachtmeisters oder der sonstigen Vorgesetzten zu richten. Daneben
Behorden. aber sind sie verpflichtet, von den Landräthen und Polizei-Behörden ihrer
Bezirke Aufträge und Anweisungen, welche auf die Aufrechthaltung der allge-
Cendermen.