140 Geldrerpflegung und Kassenwesen.
schaffen können. In allen diesen Fällen sind die Gemeinden den Eigenthämern zur
ng verpflichtet, deren Feststellung nach $. 12 erfo
“ 13. Sollten in Ausführung vorstehender Bestimmungen reine Gemeinden oder
Kreise im Verhältniss ihrer Leistungsfähigkeit zu hart betroffen werden, so ist, eine
Ausgleichung eintreten zu lassen, Bache der Kreis- resp. Provinzial-Vertretungen, gegen
deren Entscheidung der Rechtsweg nicht stattfindet.
$. 19. Die dem Staste gehörigen Gebkude und Anstalten, welche zur Zeit des
Friedens zur Kesernirung der Truppen und Unterbringung der Pferde derselben, su
Militärlazarethen, Magazinen, Depots, Wachen, Handwerksstätten und sonstigen Garnisonverwaltungszwecken
bestimmt sind, sollen auch zur Zeit des Krieges von den zurückbleibenden
nicht mobilen Truppen, desgleichen von den Ersatz- und Besatzungstruppen
zu gleichen Zwecken benutzt werden. — Truppentheile, welche vor dem Eintritte der
Mobilmachung kasernirt waren, verbleiben auch nach der Mobilmachung bis zum Ausmarsche
in ihren Kasernen. Officiere und Mannschaften bereits mobiler Truppen aus
auderen Garnisonen können in der Regel nur dann kasernirt werden, wenn sie an dem
Orte des Kantonnements länger als 3 Tage verweilen, wenn ferner in den Kasernen
neben den gehörig ausgestatteten Wohnräumen auch vollständig eingerichtete Kochund
Menageanztalten vorhanden sind, uud wenn der tägliche Bedarf an Verpflegungsgegenständen
aller Art nach den für mobile Truppen bestehenden Vorschriften denselben
entweder aus den Magazinen oder durch Vermittelung der betreffenden Ortsbehörden
regelmässig geliefert werden kann. — Die Königl. Dienstpferde sind n soviel
als möglich immer in den vorhandenen uud disponiblen öffentlichen Ställen unterzubringen,
sobald höhere Rücksichten nicht eine Ausnahme hiervon gebieten.
Zu $. 19. Für Gebäude und Räume, welche die Militärverwaltung miethsweiss
benntst, wird die Miethe auch während des mobilen Zustandes der Armee fortgewährt,
dieselben verbleiben also während der Dauer der diesfälligen Miethskontrakte ebenfalls
ihrer bisherigen Bestimmung. — Offciere und Mannschaften bereits mobiler Truppen
aus anderen Garnisonen, die am Orte des Kantonnements länger als 3 Tage verweilen,
können auch dann kasernirt werden, wenn aie den zur Selbstverpflegung erforderlichen
extraordinären Geldzuschuss erhalten.
. Wo eine Servisvergütigung für das den mobilen und nicht mobilen Truppen
und Militärbeamten nach $.3, }. verabreichte Naturalquartier von dem Tage der Mobilmachung
ab den Gemeinden aus der Staatskasse nicht gewährt wird, können auch die
Forderungen der Quartierbedürfnisse nicht in dem Umfange geltend gemacht w
wie sie das Serrisregulativ vom 17. März 1810 gestattet; namentlich muss bei Durchmärschen,
in engen Kantonnements und in belagerten Festungen sich das Militär mit
demjenigen begnügen, was nach Massgabe der Orts- und sonstigen Verhältnisse angewiesen
werden kaun und was die Quartierwirthe zu gewähren vermögen.
Präklusivfriet für die Anmeldung der Vergütigungsansprüche.
8. 21. Alle Ansprliche auf Vergütigung von Kriegsleistungen sind, mit den nöthigen
Bescheinigungen versehen, bei dem betreffenden Landrathe innerhalb eines Jahrs
nach erfolgter Demobilmschung anzumelden. Die bis dahin nicht angemeldeten Ansprüche
werden mit 3 monstlichem Präklusivtermine öffentlich aufgerufen und nach
Bebiedign letzteren, wenn sie auch bis dahin nicht angemeldet worden sind, von jeder
Befrie aus: ssen
88. 22 bis 21. Dieses Gesetz gilt nur für die Dauer des mobilen Zustandes der
Armee; es treten daher während dıeser Zeit alle entgegenstehenden und namentlich
die auf den Friedenszustand gerichteten Bestimmungen ausser Kraft. — Gegenwärtiges
Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung v. 12. November i850. Auf alle Leistungen,
welche nach Vorschrift jener Verordnung erfolgt sind, finden auch nur die Bestimmungen
derselben Anwendung. Jedoch gelten für die dar zu erhebenden N ergäsignngeansprüche
die im $. 21 angeordneten Präklusivfristen. — Mit der Aus oses
Gesetzes und mit der dazu erforderlichen Instruktion sind die Minister des A der
Finanzen und des Krieges beauftragt.
2. (Beilage Nro. 38 des Reglements.)
Reglement vom 15. September 1853, die zur Kriegsausrüstung der
Officiere und Beamten gehörigen Pferde und die Beutepferde betreffend.
$. 1. Die Beschaffung der rüstung der Officiere und Beamten
erforderlichen Pferde geschieht bei einer "Mobilmachung theils „durch unentgeltliche
Landlieferung, theils durch Landlieferung gegen eine Vergütigun tastsfonds, theils
durch die Auszurüstenden selbst unter Gewährung einer Beih6 fe in in Gelde von Seiten
des Staats. Das Nähere hierüber geht ans dem Mobilmachungsplane und dessen
lagen hervor. (efr. $. 70 des Geldreglemente.)