Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

276 
unter der ausdruͤcklichen Bedingung zugestanden, daß die zur portofreien Befoͤr- 
derung geeigneten Gegenstaͤnde mit einem Dienstsiegel verschlossen und mit der 
Bezeichnung „Herrschaftliche Dienstsache“ versehen werden. 
Von der Anwendung des Dienstsiegels und der Herrschaftlichen Rubrik 
müssen alle Sendungen in Privat= und Partei-Angelegenheiten ausgeschlossen 
bleiben. 
Jede Abweichung, welche Großberzoglich Siächsische Behörden sich bierin 
etwa sollten zu Schulden kommen lassen, wird Großherzoglich Süchsischer Seits 
streng gerügt werden. 
*3“„• 
Die im Großherzogthume Sachsen-Weimar erscheinenden Zeitungen und 
die Jenaische Literatur-Zeitung werden von Weimar resp. Jena nach Allstedt 
portofrei besördert, im Falle sie nicht kouvertirt sind, sondern unter Kreuzband 
versendet werden, so doß der Inhalt dußerlich kenntlich ist. 
Alle übrige Zeitungen und periodische Schriften haben auf diese Porto= 
Freiheit keinen Anspruch. 
8. 12. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft bleibt bis zum Schlusse des Jahres 1857 
in Kraft und behaͤlt, falls die Aufhebung nicht sechs Monate vor dem Ablaufe 
von der einen oder andern Seite angezeigt wird, unter gleichen Bedingungen 
auf fernere zehen Jahre und so weiter ven zehen zu zehen Jahren Guͤltigkeit. 
So geschehen Berlin am 15. Dezember 1847 und Weimar am 26. 
November 1847. 
Königlich Preußisches Großherzoglich Gächfsche 
General-Postamt. Ober-Postinspektion. 
G Schaper. Helbig. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.